Verfahrensgang
VK Köln (Entscheidung vom 09.01.2007) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 09. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im September 2006 im offenen Verfahren Reinigungsarbeiten in verschiedenen städtischen Gebäuden in 21 Losen aus. Das Ende der Zuschlags- und Bindefrist war auf den 08. Dezember 2006 festgesetzt. Neben anderen Unternehmen gab die Antragstellerin ein Angebot ab.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 13 VgV mit, sie - die Antragstellerin - sei nicht berücksichtigt worden. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Stundenverrechnungssätze hinsichtlich der Lose 1 sowie 3 bis 21 seien nicht plausibel, hinsichtlich des Loses 2 entspreche das angebotene Arbeitsverfahren nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses.
Nachdem die Antragsgegnerin Rügen der Antragstellerin nicht abgeholfen hat, rief die Antragstellerin die zuständige Vergabekammer an.
Diese wies den Nachprüfungsantrag zurück. Das Angebot der Antragstellerin sei bereits deshalb nicht zuschlagsfähig, weil es mit Ablauf der Bindefrist erloschen sei. Obwohl sie mit Schreiben der Antragstellerin vom 22. November 2006 zur Zustimmung einer Verlängerung bis zum 22. Dezember 2006 aufgefordert worden sei, habe sie darauf nicht reagiert. Im Übrigen seien die Rügen vom 13. und 14. Dezember 2006 verspätet.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zunächst - unter Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer - die Aufhebung der Ausschreibung, hilfsweise die Neuentscheidung durch die Vergabekammer unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats begehrt hat. Sie behauptet, sie habe am 04. Dezember 2006 ihre Einverständniserklärung in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen. Sie habe - vor allem vor dem Hintergrund des Island-Urlaubs ihrer Geschäftsführerin - rechtzeitig Rügen erhoben. Die Beanstandungen der Antragsgegnerin seien auch ungerechtfertigt.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2007 eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hat, hat die Antragsgegnerin wegen sämtlicher Lose Aufträge an Dritte vergeben. Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass ihr Ausschluss betreffend die Ausschreibung der Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung in Gebäuden des Städtischen Gebäudemanagements B. gegen § 25 Nr. 2 (2) und § 25 Nr. 3 VOL/A verstößt und dies ihre Rechte verletzt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung der Vergabekammer für richtig. Zudem sei das Angebot der Antragstellerin deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie mit dem "trockenen Grundreinigungsverfahren" ein Verfahren angeboten habe, welches nicht der Leistungsbeschreibung entspreche. Die für "zugesicherte durchschnittliche tägliche Aufsichts- und Kontrollstunden" bei der Unterhaltsreinigung von der Antragstellerin eingesetzten Zahlen seien unter Berücksichtigung der zwingenden tarifvertraglichen Mindestlöhne nicht kompatibel, die Antragstellerin sei daher unzuverlässig.
II.
Nachdem die Antragsgegnerin wirksam die fraglichen Aufträge anderweit vergeben hat, kann das Nachprüfungsverfahren mit den ursprünglichen Anträgen nicht weiterverfolgt werden. Der nunmehr gestellte Antrag nach § 123 S. 3 GWB hat keinen Erfolg.
Was die Lose 1, 3 bis 21 betrifft, war der Ausschluss der Antragstellerin rechtmäßig. Hinsichtlich des Loses 2 fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag.
1.
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 20. Februar 2007 ausgeführt hat, kann die Antragstellerin allerdings nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie - so der bestrittene Vortrag der Antragsgegnerin - nicht rechtzeitig ihr Einverständnis mit der Verlängerung der Bindefrist erklärt hat. Es reicht vielmehr aus, dass der Bieter - wie hier durch Einreichung eines Angebots, Erhebung von Rügen und Einreichung eines Nachprüfungsantrages - sein Interesse an dem Auftrag bekundet (vgl. § 107 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. GWB); dies kann auch dann der Fall sein, wenn für ihn bereits die Bindefrist abgelaufen sein sollte.
Das führt aber aus nachfolgenden Gründen nicht zum Erfolg.
2.
Hinsichtlich der Lose 1, 3 bis 21 hat die Antragstellerin die von ihr geforderten Preise nicht vollständig und zutreffend angegeben, insoweit ist ihr Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A auszuschließen.
Wie der Senat gleichfalls in dem o.g. Beschluss erläutert hat, enthält das Angebot zu den "zugesicherte[n] durchschnittliche[n] Aufsichts- und Kontrollstunden" bei objektiver Auslegung des Angebots (§§ 133, 157 BGB) keine zutreffenden Preisangaben. Folgt man den angegebenen Stundenzahlen, so führt dies bei diesen Losen unter Berücksichtigung des jährlichen Gesamtbetrages zu einem Stundenloh...