Leitsatz (amtlich)
Eine Lieferantin von H-Gas für den deutschen Markt ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht unmittelbar und individuell betroffen und damit nicht materiell beschwert. Eine materielle Beschwer ergibt sich insbesondere nicht aus einer erwarteten Beeinträchtigung des Absatzes, da diese eine Marktreaktion voraussetzt, die als autonomer Umstand der Annahme einer Unmittelbarkeit der Betroffenheit entgegensteht.
Normenkette
EnWG § 66 Abs. 2 Nr. 3, § 75 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.02.2017 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016, Az. BK7-16-050, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Betroffenen zu 1) und 2) trägt die Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist eine zum A.-Konzern gehörende, nach ... Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in ... hat. Sie liefert ... Erdgas in H-Gas-Qualität für den deutschen Markt und die Märkte angrenzender Staaten und deckt derzeit mehr als die Hälfte des deutschen Erdgasbedarfs. Sie wendet sich gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016, Az. BK7-16-050 (im Folgenden: Änderungsfestlegung KONNI Gas 2.0), mit dem die Bundesnetzagentur die bestandskräftige Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (Az. BK7-11-002, im Folgenden: Festlegung KONNI Gas 1.0) abgeändert hat.
Mit der Festlegung KONNI Gas 1.0 führte die Bundesnetzagentur erstmals ein bundesweit einheitliches Konvertierungssystem in qualitätsübergreifenden Marktgebieten ein. Danach werden die in den beiden in Deutschland derzeit bestehenden Marktgebieten NCG und Gaspool zusammengefassten, technisch getrennten H- und L-Gas-Netzbereiche physikalisch weiterhin in unterschiedlichen Gasqualitäten betrieben. Gleichwohl können die Transportkunden alle frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten des gesamten Marktgebiets unabhängig von ihrer jeweiligen Gasqualität miteinander verbinden und somit Gas qualitätsübergreifend in dem gesamten Marktgebiet (bilanziell) transportieren. Durch die Festlegung KONNI Gas 1.0 wurden die beiden Betroffenen als Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, in abgeschlossene sowie neu abzuschließende Bilanzkreisverträge die in der Anlage ("Standardvertrag Konvertierung") festgelegten Regelungen aufzunehmen und diese unter Anwendung massengeschäftstauglicher Verfahren umzusetzen (Tenor zu 1.). Ein wesentlicher Bestandteil dieser Regelungen war die Einführung eines Konvertierungsentgeltes für in einem Marktgebiet qualitätsübergreifend bilanzierte Gasmengen und einer Konvertierungsumlage, wenn erwartet wird, dass die Kosten der Konvertierung die aus dem Konvertierungsentgelt erzielbaren Erlöse übersteigen bzw. wenn Residualkosten aus vorhergehenden Geltungszeiträumen vorliegen (§ [2] Standardvertrag Konvertierung). Hinsichtlich des Konvertierungsentgeltes sah § [5] Ziff. 2 Satz 1 Standardvertrag Konvertierung vor, dass dieses innerhalb von vier Jahren, folglich bis zum 30.09.2016, auf null abzusenken ist. Wegen der Einzelheiten der Festlegung KONNI Gas 1.0 wird auf die Anlage BF 2 Bezug genommen.
Die Betroffenen stellten mit Schreiben vom 27.01.2016 (Anlage BF 15) bzw. vom 04.02.2016 (Anlage BF 18) Anträge zur Anpassung der Festlegung KONNI Gas 1.0, um das Konvertierungsentgelt auch langfristig über den Zeitraum vom 31.03.2017 hinaus zu erhalten, und verwiesen zur Begründung auf veränderte Rahmenbedingungen.
Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur hat am 19.02.2016 ein Verfahren zur Änderung der Festlegung KONNI Gas 1.0 eingeleitet, zu dem die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14.06.2016, Az. BK 7-16-050-B6, beigeladen worden ist.
Nach Durchführung von zwei Konsultationsrunden hat die Bundesnetzagentur durch die angefochtene Änderungsfestlegung KONNI Gas 2.0 die Festlegung KONNI Gas 1.0 und insbesondere den dort vorgegebenen "Standardvertrag Konvertierung" teilweise widerrufen (Ziff. 1) und die Betroffenen mit Wirkung zum 01.04.2017 verpflichtet, in abgeschlossene sowie in neu abzuschließende Bilanzkreisverträge die nunmehr in der Anlage als Standardvertrag Konvertierung festgelegten Regelungen aufzunehmen und diese unter Anwendung massengeschäftstauglicher Verfahren umzusetzen (Ziff. 2). Die Regelung in § [2] des Standardvertrags Konvertierung modifiziert dabei den Standardvertrag Konvert...