Leitsatz (amtlich)
§ 23 Abs. 7 ARegV ist weder direkt noch analog auf Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchstspannungsebene oder die Umspannebene Höchst-/Hochspannung anwendbar.
Normenkette
ARegV § 23 Abs. 7
Verfahrensgang
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 25.11.2015; Aktenzeichen BK4-14-145) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2015 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 25.11.2015, BK4-14-145, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz auf dem Gebiet ... Neben Elementen der Mittel- und Hochspannungsebene (bis 110 kV) weist das Netz der Antragstellerin Netzelemente auf, die der 220-kV-Ebene zuzuordnen sind. Im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) billigte die Bundesnetzagentur den Betrieb des Elektrizitätsverteilernetzes der Antragstellerin unter Verwendung von Netzelementen der 220-kV- und der unterlagerten Umspannebene ausdrücklich und erkannte diese als Besonderheit der Versorgungsaufgabe gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV an.
Das Netz der Antragstellerin ist bislang darauf ausgelegt, die Netzlast in ihrem Netz durch die Stromerzeugung aus drei KWK-Anlagen, dem Kraftwerk... sowie den Gemeinschaftskraftwerken... und..., zu decken. In Folge veränderter Marktbedingungen, unter anderem bedingt durch die Energiewende, wurde für das Kraftwerk... eine geplante Stilllegung angezeigt. Das Gaskraftwerk... kann während der Sommerzeit nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich betrieben werden. Zu unwirtschaftlichen Zeiten vergütet die Antragstellerin den Einsatz der Kraftwerke zur Stromerzeugung, ohne dass die Bundesnetzagentur diese Kosten im Rahmen der Netzkostenprüfungen als richtig akzeptiert. Aufgrund dessen beschloss die Antragstellerin, zur Sicherstellung eines zuverlässigen Netzbetriebs die Anbindung an das vorgelagerte Netz derart zu erweitern, dass die Netzlast in weiten Bereichen ihres Netzes ohne bzw. mit geringer Kraftwerkserzeugung gedeckt werden kann.
Am 28.03.2014 stellte sie daher bei der Bundesnetzagentur den Antrag, eine Investitionsmaßnahme für das Projekt "Reduzierung der für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Kraftwerkseinspeisung" in ihrem Netz gemäß § 23 Abs. 7 ARegV zu genehmigen. Die Investitionsmaßnahme beläuft sich auf ein Volumen von... Euro, die erstmalige Aktivierung von Anlagen im Bau erfolgte bereits 2015. Die vollständige Inbetriebnahme der Anlage ist für 2017 geplant. Das Projekt hat unter anderem die Neuerrichtung des UW. und dessen Integration in das von der Antragstellerin betriebene Elektrizitätsnetz zum Gegenstand. Derzeit befindet sich in... eine Schaltanlage, die über zwei Leitungssysteme mit dem UW. verbunden ist. Beide Leitungssysteme werden mit einer Spannung von 110 kV betrieben. Auch nach Abschluss des Projektes werden das neu zu errichtende UW. und das UW. über zwei Leitungssysteme miteinander verbunden sein. Während eines dieser Systeme unverändert mit einer Spannung von 110 kV betrieben werden wird, ist für das zweite Leitungssystem ein Betrieb in Höchstspannung vorgesehen. Die beiden bereits im UW. vorhandenen Transformatoren (220/110 kV) werden ober- und unterspannungsseitig über gemeinsame Schaltfelder zusammengeschaltet und beide in das verbleibende 110-kV-System einspeisen. Hierfür soll ein neues 110-kV-Schaltfeld errichtet werden. Der im UW. zu errichtende Transformator wird an das zukünftig mit 220 kV in Höchstspannung betriebene Leitungssystem angeschlossen und von 220 kV auf 110 kV umspannen. Sowohl der neu zu errichtende Transformator als auch das unverändert mit 110 kV betriebene Leitungssystem werden an eine neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage im UW. angeschlossen.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 genehmigte die Bundesnetzagentur die Investitionsmaßnahme nur teilweise und lehnte den Antrag insoweit ab, als Teilmaßnahmen betroffen sind, die der Höchstspannungsebene und der Umspannung zwischen Höchstspannungsebene und Hochspannungsebene zuzurechnen sind. Hierzu führt sie aus, § 23 Abs. 7 ARegV erkenne nur Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene an. Zwar handele es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine Erweiterungsmaßnahme, soweit die Investitionen jedoch in die Höchstspannungsebene und die Umspannung zwischen Höchstspannungsebene und Hochspannungsebene erfolgten, seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 ARegV nicht erfüllt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin der Betrieb der Höchstspannungsebene und der Umspannung Höchst- zu Hochspannung zugestanden werde. Eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Antragstellerin keine Betreib...