Entscheidungsstichwort (Thema)
Netzkodex-Gasbilanzierung
Leitsatz (amtlich)
Die in Tenorziffer 2 der Festlegung GaBi-Gas 2.0 (Az.: BK7-14-020) getroffenen Vorgaben für Marktgebietsverantwortliche zur Ermittlung der Ausgleichsenergiepreise und der Abrechnung der Ausgleichsenergiemengen und die in Tenorziffer 4 der Festlegung geregelte Verpflichtung der Marktgebietsverantwortlichen, untertägige Verpflichtungen einzuführen, verstoßen weder gegen die Bestimmungen des Netzkodex Gasbilanzierung, noch gegen europarechtliche oder nationale höherrangige Vorschriften.
Normenkette
EnWG § 75 Abs. 2; EU Art. 5 Abs. 4; EU-Grundrechtscharta Art. 16; EU-Grundrechtecharta Art. 17, 20
Verfahrensgang
Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 19.12.2014; Aktenzeichen BK7-14-020) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 26.02.2015 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014, Az.: BK7-14-020, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Betroffene, eine... mit Sitz in..., ist Bilanzkreisverantwortliche und betreibt am Standort... zwei Kraftwerke. Weiterhin ist sie Dampf- und Fernwärmelieferantin aus Kraft-Wärme-Kopplung für Industrieunternehmen in der Region. Ihr Gastransportnetz gliederte sie in die..., eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, aus. Diese ist die Netzbetreiberin. Marktgebietsverantwortliche ist die...
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Festlegung "GaBi Gas 2.0" vom 19.12.2014, mit der die Bundesnetzagentur unter anderem die Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie verbindlich vorgibt und ein stündliches Bilanzierungssystem (des Bilanzkreises) sowie die Entrichtung eines Flexibilitätskostenbeitrags durch den Bilanzkreisverantwortlichen im Falle der Über- und Unterspeisung regelt.
Unter- und Überspeisungen der Gasnetze werden durch den Einsatz von Regelenergie ausgeglichen und die Differenz im Wege der Mehr- und Mindermengenabrechnung zwischen Lieferanten (Netznutzer) und Verteilernetzbetreibern ermittelt. Anhand der Netzkonten (erstmals eingeführt mit GaBi Gas 1.0 (2008)) werden im Gasbereich alle Ein- und Ausspeisungen eines Netzgebietes erfasst. Die Bilanzierung aller Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet und deren Zuordnung zu den Transportkunden erfolgt durch Bilanzkreise auf der Basis eines Tagesregimes. Die bilanzierten Ausspeisungen ("Allokationen") werden daher täglich angepasst.
Ein Teil der Letztverbraucher wird durch die so genannte registrierende Leistungsmessung (RLM) erfasst, bei der der Verbrauch stündlich gemessen wird (Jahresverbrauch über 1,5 GWh oder Leistung über 500 kW, § 24 Abs. 1 GasNZV).
Bei nicht registrierend gemessenen Letztverbrauchern wird der Verbrauch aus Kostengründen anhand eines Standardlastprofils (SLP) geschätzt. Das Standardlastprofil bildet den Gasverbrauch eines typischen Verbrauchers über das Jahr ab, unterschieden nach mindestens drei Gruppen (§ 24 Abs. 3 GasNZV, Gewerbebetriebe, Kochgas- und Heizgaskunden). Das Standardlastprofil erstellt der Verteilernetzbetreiber.
Die Marktgebietsverantwortlichen ermitteln die Ausgleichsenergie und berechnen diese nach den derzeit gültigen Vorgaben der Festlegung GaBi Gas 1.0 vom 28.05.2008 (BK7-08-002) und des § 22 der Anlage 4 zur Kooperationsvereinbarung VII (KoV VII) wie folgt: Der Marktgebietsverantwortliche zahlt an den Bilanzkreisverantwortlichen ein Entgelt in Höhe des zweitgeringsten Verkaufspreises der Referenzpreise multipliziert mit dem Faktor 0,9, soweit die Einspeisemenge die Ausspeisemenge überschreitet (negative Ausgleichsenergie). Der Bilanzkreisverantwortliche zahlt an den Marktgebietsverantwortlichen ein Entgelt in Höhe des zweithöchsten Kaufpreises der Referenzpreise multipliziert mit dem Faktor 1,2, soweit die Ausspeisemenge die Einspeisemenge überschreitet (positive Ausgleichsenergie). Nach § 22 Abs. 3 der Anlage 4 zur KoV II gelten als Referenzpreise für den jeweiligen Gastag die Preise in Cent pro Kilowattstunde an den dort aufgeführten Handelsplätzen.
Nach den Vorgaben der Festlegung Gabi Gas 1.0 und § 24 der Anlage VII zur KoV VII saldiert der Marktgebietsverantwortliche im Rahmen des stündlichen Anreizsystems für jede Stunde innerhalb des Gastages die in dieser Stunde relevanten Einspeisungen in den Bilanzkreis mit den relevanten Ausspeisungen aus dem Bilanzkreis. Für eine nach der Saldierung und Anwendung der ggf. gewährten Toleranzen verbleibende Über- oder Unterspeisung hat der Bilanzkreisverantwortliche an den Marktgebietsverantwortlichen einen Strukturierungsbeitrag in Höhe von 15 % des Mittelwertes der beiden Ausgleichsenergiepreise (positive und negative Ausgleichsenergie) zu leisten.
Mit der streitgegenständlichen Festlegung vom 19.12.2014 hat die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Gasbilanzierung gemacht. ...