Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Bestimmung einheitlicher Geschäftsprozesse gemäß § 27 Abs. 1 StromNZV auch in Bezug auf integrierte Vertriebsorganisationen
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstreckung der Bestimmung einheitlicher Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Letztverbrauchern mit Elektrizität auch auf integrierte Vertriebsorganisationen des Energieversorgungsunternehmens ist durch die Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV gedeckt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen. Zu ihren unternehmerischen Tätigkeiten gehören der Vertrieb sowie die Verteilung von Elektrizität, also der Netzbetrieb. Sowohl der Netzbetrieb als auch der interne Vertrieb nutzen ein integriertes EDV-Informationssystem (Abrechnungs- und Kundeninformationssystem) und können so auf einen Datensatz zugreifen.
Mit Beschluss vom 11.07.2006 hat die Bundesnetzagentur die streitgegenständliche Festlegung erlassen (BK6 - 06-009, Amtsblatt BNA 14/2006 vom 19.07.2006, S. 1911 ff, Vfg. Nr. 33/2006). Darin bestimmte sie in Ziffer 1 i.V.m. der Anlage einheitliche Geschäftsprozesse (Lieferantenwechsel, Lieferende, Lieferbeginn, Ersatzversorgung, Zählerstand-/Zählwertermittlung Netznutzungsabrechnung Stammdatenänderung Geschäftsdatenanfrage) zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Letztverbrauchern mit Elektrizität. In Ziffern 2 und 3 werden die entsprechenden Datenformate einheitlich für alle Netzbetreiber bestimmt. Ziffer 4 enthält Übergangsfristen. Ziffer 5 sieht eine Ausnahme von der zwingenden Verwendung des festgelegten Datenformats und der festgelegten Nachrichtenformate vor. Ziffer 6 enthält eine zweite Ausnahme für eine mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes verbundene Vertriebsorganisation. Zu den Einzelheiten der Festlegung wird auf den Inhalt des Beschlusses einschließlich der zugehörigen Anlagen Bezug genommen.
Gegen diese Festlegung wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag,
die in Ziffer 6, Sätze 4 - 11, getroffene Festlegung der Beschwerdegegnerin mit der Bezeichnung 'Festlegung der Bundesnetzagentur über einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität' vom 11.07.2006 (BK6 - 06-009, Amtsblatt BNA 14/2006, S. 1911 ff, Vfg. Nr. 33/2006) aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin könne sowohl für die Zeit bis zum 01.10.2009 als auch für die Zeit danach unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur festlegen, dass ein Netzbetreiber sich beim Datenaustausch mit internen und externen Vertrieben diskriminierungsfrei verhalten müsse.
§ 27 StromNZV sei eine reine Verfahrensnorm. Inhaltliche Vorgaben könnten nur aus § 22 StromNZV entnommen werden. § 27 StromNZV betreffe außerdem nicht den Datenaustausch zwischen einem Netzbetrieb und einem internen Vertrieb. Die Vorschriften der §§ 22 und 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV seien auf den Schutz externer Vertriebe gerichtet. Dafür sei die Art. und Weise des Datenaustauschs des Netzbetreibers mit dem internen Vertrieb irrelevant.
Vorgaben zum Datenaustausch seien grundsätzlich gerechtfertigt. Aus § 27 Abs. 1 Nr. 11 StromNZV folge aber nur die Befugnis zu der Festlegung diskriminierungsfreier Behandlung interner und externer Vertriebe. Die Beschwerdeführerin rüge für den Zeitraum bis zum 01.10.2009 nicht, dass der Netzbetreiber bei dem Datenaustausch mit internen Vertrieben von den Vorgaben der Ziffern 1 - 3 der Festlegung abweichen dürfe, den Datenaustausch dabei diskriminierungsfrei handhaben müsse. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Netzbetreiber externen Vertrieben Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten, in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung stellen solle und bei dem Gebrauchmachen von der Ausnahme bestimmte Nachweis- und Protokollierungspflichten zu erfüllen habe. Die 'gleichwertige' Versorgung interner und externer Vertriebe mit Daten lasse sich weder aus dem EnWG noch der StromNZV herleiten. Dieses Verlangen sei unverhältnismäßig. Richtig sei, dass der interne Vertrieb über eine Schnittstelle innerhalb von Sekunden auf die von dem Netzbetrieb gepflegten Daten zugreifen könne, während die Zeiträume, bis der externe Vertrieb diese Daten erhalte, nach den in der Festlegung enthaltenen Schemata jeweils mehrere Tage betrage. Die Unterschiede bei den Zugriffszeiten seien also nicht unerheblich. Für den Netzbetreiber sie es technisch nicht leistbar, die Versendung der Daten an externe Vertriebe in denselben kurzen Zeiträumen vorzunehmen, in denen der interne Vertrieb auf Daten zugreifen könne. Eine größtmögliche Annäherung an diese Zeiträume wäre mit einem immensen technischen und finanziellen Aufwand verbunden. Zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Versorgung sei es auch nicht notwendig, innerhalb von Sekunden aktuellen Zugriff auf die Kundendaten zu bekommen. Die Beschwerdegegnerin gehe au...