Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstandsbestimmung bei Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner und nach Abgabe eines dieser Verfahren an das Prozessgericht
Leitsatz (amtlich)
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist noch zulässig, wenn Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner anhängig (gewesen) sind und der Rechtsstreit gegen einen der Antragsgegner an das gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bezeichnete Prozessgericht abgegeben worden ist, sofern kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht und der Antragsteller daher mit der Benennung der Prozessgerichte in den Mahnanträgen sein Wahlrecht (§ 35 ZPO) noch nicht ausgeübt hat.
Normenkette
ZPO §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 3, § 690 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen 11-2646020-0-7) |
AG Hagen (Aktenzeichen 11-2646018-0-4) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 95/12) |
Tenor
Das LG Düsseldorf wird als zuständiges Gericht für eine Klage nach dem Gesuch vom 15.2.2012 bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner als Bürgen in Anspruch. Sie trägt vor, sie habe der Werbeagentur ... ein Tilgungsdarlehen über 30.000 EUR sowie einen Kontokorrentkredit i.H.v. zuletzt 85.000 EUR gewährt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG habe sie die Kontoverbindung zu beiden Konten fristlos gekündigt und diese vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Die Forderungen aus den Kreditverträgen beliefen sich zum 3.9.2011 auf 18.834,05 EUR und 81.979,44 EUR. Die Antragsgegner hätten als (geschäftsführende) Gesellschafter der KG jeweils Bürgschaften übernommen, und zwar die Antragsgegner zu 2. und 3 unbeschränkt sowie der Antragsgegner zu 1. für das Tilgungsdarlehen unbeschränkt und für den Kontokorrentkredit beschränkt auf 60.000 EUR.
Der Antragsteller hat gegen sämtliche Antragsgegner einen Mahnbescheid erwirkt und bei den Antragsgegnern zu 1. (AG Hagen, Az. 11-2558649-0-4) und 3. (AG Hagen, Az. 11-2646018-0-4) jeweils das LG Düsseldorf als Prozessgericht benannt und beim Antragsgegner zu 2. (AG Hagen, Az. 11-2646020-0-7) das LG Wuppertal. Nach dem Widerspruch sämtlicher Antragsgegner und Zahlung der Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen den Antragsgegner zu 1. hat das Mahngericht am 2.3.2012 das Verfahren an das LG Düsseldorf abgegeben. Eine Abgabe der Verfahren gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. ist bislang nicht erfolgt.
Mit Gesuch vom 15.2.2012 hat der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen, wobei er das LG Düsseldorf bevorzugt.
Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Das OLG Düsseldorf ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, weil sich beide LG im hiesigen Bezirk befinden.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Dem steht nicht entgegen, dass ein Mahnverfahren gegen sämtliche Antragsgegner anhängig ist und das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1. bereits an das LG Düsseldorf abgegeben worden ist. Es ist anerkannt, dass im Mahnverfahren nach Widerspruch mehrerer Antragsgegner vor Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.9.2002, Az 1Z AR 103/02, Rpfleger 2003, 13; Beschluss vom 10.4.2003, Az 1Z AR 32/03; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 696 Rz. 10). Wenn nur bei einem der Antragsgegner die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt ist, so kann darüber hinaus ebenfalls noch ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt werden, sofern kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht und der Antragsteller daher mit der Benennung des Prozessgerichts im Mahnbescheidsantrag sein Wahlrecht (§ 35 ZPO) noch nicht ausgeübt hat. Dies folgt daraus, dass nach Überleitung in das Streitverfahren die allgemeinen Grundsätze gelten. Dann ist aber eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nach Rechtshängigkeit möglich (zutreffend Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rz. 16 m.w.N., § 696 Rz. 10). Solange nicht die Verfahren gegen die weiteren Antragsgegner an das jeweilige Prozessgericht abgegeben worden sind, ist demzufolge die Sach- und Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn der Antragsteller nur Klage gegen einen von mehreren Antragsgegnern im allgemeinen Gerichtsstand erhoben hat. In diesem Falle ist aber eine Gerichtsstandsbestimmung noch zulässig.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner als einfache Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch. Mehrere Bürgen einer Verbindlichkeit haften gem. § 769 BGB als Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuld besteht eine Rechtsgemeinschaft nach § 59 ZPO (Zöller/Vollkommer, a.a.O., §§ 59, 60 Rz. 5).
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 17 ZPO). Die Antragsgegner zu 1. und 3. haben ihren Wohnsitz in Düsseldorf, während der Antragsgegner zu 2. im Bezirk des LG Wuppertal wohnt.
Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand ist nicht feststellbar. Insbesondere ist der besondere Gerichtsstan...