Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.7.1996 - 10 W 60/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 12) der Auffassung an, wonach auch im Falle der Abänderung der Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz läuft, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen decken.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) der Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Kleve - Rechtspflegerin - vom 17.6.2004 (Bl. 1967 ff. GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.6.2002 sind von dem Beklagten an Kosten 2.948,84 EUR (zweitausendneunhundertachtundvierzig und 84/100) nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 155,41 EUR seit dem 6.12.1994 und i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 2.793,43 EUR seit dem 19.8.2002 an den Kläger zu 1) zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 95 % der Kläger zu 1) und zu 5 % der Beklagte.
Gründe
I. Die am 14.7.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) (Bl. 2016 GA) gegen den ihm am 8.7.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Kleve vom 17.6.2004 (Bl. 1967ff, 2019 GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass nach dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Erstattungsanspruch des Klägers zu 1) gegen den Beklagten in Bezug auf die mit Antrag vom 5.12.1994, der am 6.12.1994 bei Gericht einging (Bd. IIIa, Bl. 785f GA), zur Festsetzung beantragten erstinstanzlichen Prozesskosten erst ab dem 19.8.2002 zu verzinsen ist. Dies ist der Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsgesuchs nach Erlass der das erstinstanzliche Urteil auch in der Kostengrundentscheidung abändernden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.6.2002 (Bl. 1534 ff. GA).
Die Frage, wann die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beginnt, wenn der Kostenfestsetzungsantrag nach der ersten Kostengrundentscheidung eingeht und diese anschließend durch ein Urteil der höheren Instanz abgeändert wird, ist umstritten. Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass für die Frage des Zinsbeginns auf das Datum des Eingangs des letzten, das heißt des nach Erlass der abändernden Entscheidung eingehenden Kostenfestsetzungsgesuchs abzustellen ist. Mit Aufhebung oder Änderung einer richterlichen Kostengrundentscheidung verliere ein hierauf gestützter Kostenfestsetzungsbeschluss sowie der ihm zugrunde liegende Festsetzungsantrag seine Wirkung. Dies gelte auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung nur teilweise abgeändert werde; auch in diesem Fall erlange die Kostengrundentscheidung im Rechtsmittelverfahren insgesamt eine neue Vollstreckbarkeit, es entstehe insgesamt ein völlig neuer Kostenerstattungsanspruch und damit auch Zinsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.7.1996 - 10 W 60/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 12).
An dieser Auffassung hält der Senat für die Fälle der teilweisen Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung nicht mehr fest. Er schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach auch im Falle der Abänderung der Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erster Instanz ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz läuft, wenn und soweit sich die Kostengrundentscheidungen beider Instanzen decken (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 18.3.2002 - 11 W 115/01, OLG-NL 2002, 288; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.7.2000 - 14 W 458/00, JurBüro 2002, 200f; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.4.1997 - 3 W 6/97, JurBüro 1998, 32; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.1997 - 13 W 15/97, JurBüro 1997, 426; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 6). Maßgebend für diese Ansicht ist die zutreffende Überlegung, dass die Partei nicht dadurch schlechter gestellt werden soll, dass die richtige Kostenentscheidung erst im Rechtmittelverfahren ergeht. Derjenige, der im Rechtsmittelverfahren Erfolg hat und dessen erstinstanzlicher Kostenerstattungsanspruch höher ausfällt, soll nicht hinsichtlich des Verzinsungszeitpunktes schlechter gestellt werden. Die Kostenausgleichung hätte - sofern beantragt - auch schon während des laufenden Rechtsmittelverfahrens erfolgen müssen. Aus diesen Gründen ist nicht - wie nach der bisherigen Senatsrechtsprechung - auf den rein formellen Bestand der ersten Kostengrundentscheidung abzustellen, sondern auf den Fortbestand ihres materiellen Gehalts: Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gelangt mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit...