Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 39/16 ZV)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Schuldnerinnen auferlegt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Bezug auf jede einzelne Schuldnerin auf 12.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Schuldnerinnen gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2019, in welchem den Schuldnerinnen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR auferlegt wurde, wenden, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Zu Recht hat das Landgericht neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO bejaht und demzufolge gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld verhängt.

1. Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen - rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte - zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 - Flexitanks II; BGH NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 224).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Schuldnerinnen die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht erfüllt.

a) Auf der Grundlage des für den Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Tenors der landgerichtlichen Entscheidung haben die Schuldnerinnen der Gläubigerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft zusätzlich in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Schuldnerin zu 1) und nur über die Handlungen zu A.I.3.), aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es den Schuldnerinnen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Gläubigerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Schuldnerinnen die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge