Leitsatz (amtlich)
1. Enthält ein Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO, hängt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines beigeordneten auswärtigen Anwaltes davon ab, ob er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes tätig zu werden.
2. Der Antrag eines auswärtigen Rechtsanwaltes auf Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann nicht bzw. nicht ohne besondere Anhaltspunkte im Sinne eines konkludenten Verzichts auf Reisekosten und Abwesenheitsgelder verstanden werden.
Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 41 F 134/02) |
Tenor
Auf die noch nicht durch Beschluss des 1. Familiensenats vom 6.5.2004 (II-1 WF 85/04) beschiedene Beschwerde der Antragstellerin vom 26.3.2004 wird der Beschluss des AG Duisburg-Ruhrort - FamG - v. 12.2.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 14.11.2003 wird die Festsetzung des AG Duisburg-Ruhrort - Rechtspfleger - vom 12.5.2003 insoweit abgeändert, als die der Rechtsanwältin N. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 394,26 Euro (statt 352,06 Euro) festgesetzt werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.3.2004 (Bl. 120 GA) gegen den ihr am 26.2.2004 zugestellten Beschluss des AG Oberhausen vom 12.2.2004 (Bl. 118a GA) ist lediglich in Bezug auf die Nichtfestsetzung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder noch nicht beschieden und insoweit durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.5.2004 - II-1 WF 85/04 (Bl. 130 ff. GA) zuständigkeitshalber dem erkennenden Senat vorgelegt worden. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 128 Abs. 4 BRAGO.
Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht etwa daran, dass es an einem wirksamen, auf die Festsetzung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder gerichteten Antrag fehlt und infolgedessen die Nichtfestsetzung dieser Kosten die Antragstellerin nicht beschwert. Zwar hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag auf Festsetzung vom 26.3.2003 (Bl. 74 f. GA), in dem die Festsetzung sowohl der Fahrtkosten als auch der Abwesenheitsgelder beantragt wurde, durch den Berichtigungsantrag vom 16.5.2003 (Bl. 82 ff. GA) ersetzt, in welchem die genannten Kosten nicht mehr aufgeführt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Rechtspfleger den auf Nachfestsetzung von insgesamt 179,77 Euro gerichteten Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 20.5.2003 (Bl. 85 f. GA) zurückgewiesen und die Antragstellerin zugleich zur Erklärung aufgefordert hat, ob die Einlassung zu den abgesetzten Fahrtkosten als Erinnerung gegen die Festsetzung vom 12.5.2003 aufzufassen sei (vgl. Bl. 86 GA). Dies hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2003 bejaht (Bl. 104 GA). Innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes darf der Urkundsbeamte einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt werden kann (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 128 Rz. 12).
Der Erinnerung der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Festsetzung vom 12.5.2003 (Bl. 77 f. GA) hat das AG nicht abgeholfen. Diese mit Gründen versehene Entscheidung im angefochtenen Beschluss ist im Sinne einer Zurückweisung der Erinnerung auszulegen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss hat - soweit sie zur Entscheidung durch den Senat ansteht - in vollem Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 21,38 Euro sowie Abwesenheitsgeld i.H.v. 15 Euro, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, so dass eine Vergütung von weiteren 42,20 Euro, mithin von insgesamt 394,26 Euro (statt 352,06 Euro) festzusetzen war.
Zwar hätte die Antragstellerin nur mit der Maßgabe beigeordnet werden dürfen, dass "dadurch weitere Kosten nicht entstehen", § 121 Abs. 3 (§ 121 Abs. 2 S. 2 a.F.) ZPO. Mit der Beiordnung der in Bochum ansässigen Antragstellerin waren Mehrkosten verbunden. Es wurden hierdurch keine Kosten für eine Informationsreise der Partei zu einem am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Anwalt erspart. Die Partei, der die Antragstellerin beigeordnet wurde, wohnte bereits am Ort des Prozessgerichts in Duisburg. Der hier fragliche Beiordnungsbeschluss enthält jedoch keine Einschränkung i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO. Dies führt unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles dazu, dass die Antragstellerin ihre Reisekosten erstattet verlangen kann.
1. Die Frage, ob die Reisekosten eines beigeordneten auswärtigen Rechtsanwaltes von der Staatskasse zu erstatten sind, wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung erfolgte, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bea...