Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 47 F 66/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2017; Aktenzeichen XII ZB 488/16)

 

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussbeschluss des Amtsgerichts vorbehalten.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 01.04.1987. Der Scheidungsantrag wurde am 11.03.2013 zugestellt.

Die Beteiligten streiten in II. Instanz um die Frage, ob der Antragsteller in der Folgesache Güterrecht Auskunft über sein Vermögen zum 06.11.2013 zu erteilen hat.

Der Trennungszeitpunkt war zwischen den Beteiligten streitig. Während der Antragsteller die Auffassung vertrat, die Trennung sei bereits am 01.04.2012 erfolgt, hat die Antragsgegnerin vorgetragen, man habe noch bis Dezember 2012 unter der Adresse G. 11 in M. zusammen gelebt. Am 25. Hochzeitstag, dem 01.04.2012, habe es zwar einen Streit gegeben, weil sie zuvor von mehreren Affären des Antragstellers erfahren habe. Danach habe man nicht mehr das Bett miteinander geteilt. Gewirtschaftet habe man aber noch zusammen. Sie habe weiter den Haushalt versorgt, eingekauft und die Wäsche gewaschen.

Auf die widerstreitenden Feststellunganträge der Beteiligten zum Trennungszeitpunkt hat das Amtsgericht mit Zwischenbeschluss vom 05.11.2014 nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 05.11.2012 erfolgte.

In der Sache Güterrecht verlangte die Antragsgegnerin neben Auskunft zum Anfangsvermögen Auskunft zum Trennungszeitpunkt, Auskunft zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 11.03.2013 und zusätzlich Auskunft zum 06.11.2013, dem Tag nach Ablauf des Trennungsjahres ausgehend vom festgestellten Trennungstermin 05.11.2012.

Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe den Scheidungsantrag vom 19.02.2013 rechtsmissbräuchlich vorzeitig eingereicht, um ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs wesentliche Vermögenszuwächse vorenthalten zu können. Deshalb sei für die Auskunft auf den Tag abzustellen, der bei verfahrensrechtlich richtiger Einreichung des Scheidungsantrages nach Ablauf des Trennungsjahres maßgeblich gewesen sei.

Dem ist der Antragsteller entgegengetreten.

Mit seinem Teilbeschluss vom 22.04.2015 hat das Amtsgericht den Auskunftsantrag der Antragsgegnerin zum Vermögen des Antragstellers am 06.11.2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der für die Erteilung der Auskunft zum Zugewinn maßgebliche Stichtag sei nach § 1384 BGB der 11.03.2013, an dem der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin zugestellt worden sei. Eine Modifikation des Auskunftsanspruches sei weder gesetzlich vorgesehen, noch gebe es diesbezüglich einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung. Soweit die Frage aufgeworfen werde, werde dazu in der Rechtsprechung ein restriktiver Standpunkt vertreten. Im vorliegenden Fall komme eine Verlegung des Stichtages nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller seinen Scheidungsantrag tatsächlich rechtsmissbräuchlich vorzeitig eingereicht habe. Es fehle deshalb an einem besonderen Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof eine Modifikation des Stichtags erwogen habe. Zwar habe der Antragsteller eine Trennung am 01.04.2012 nicht beweisen können. Unstreitig habe es jedoch an diesem Tag eine erhebliche Auseinandersetzung gegeben, in deren Folge der Antragsteller davon ausgegangen sei, man lebe seit diesem Zeitpunkt in der Ehewohnung getrennt, so dass er im Februar 2013 die Scheidung eingereicht habe. Diese Bewertung sei auch nicht besonders fernliegend. Ein zu Lasten der Antragsgegnerin treuwidriges Verhalten liege nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller sich davon wirtschaftliche Vorteile habe erhoffen können. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2014 davon ausgehe, zu einem späteren Stichtag seien zusätzlich sechsstellige Eurobeträge auf den Konten des Antragstellers zu berücksichtigen, erfolge dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue, da hierzu jeglicher Sachvortrag fehle.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, nachteilige Auswirkungen habe der vorzeitige Scheidungsantrag schon im Hinblick auf den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller habe im Trennungsjahr ein Bruttoeinkommen von 900.000 EUR gehabt. Aus Billigkeitsgründen sei hier deshalb der Stichtag zu verändern. Es ergebe sich bereits aus dem Datum des Scheidungsantrages (19.02.2013), der am 11.03.2013 zugestellt worden sei, dass der Antrag aus taktischem Kalkül bewusst vorzeitig gestellt worden sei. Die Unangemessenheit einer vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft folge daraus, dass der Antragsteller für den Zeitraum nach Zustellung des Scheidungsant...

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