Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 12 O 16/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Krefeld vom 25.7.2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des LG Krefeld vom 8.5.2001 sind von der Beklagten 95,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.7.2001 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Dass gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Aufgrund des Urteils des LG vom 8.5.2001 sind von der Beklagten 95,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.7.2001 an die Klägerin zu erstatten.

1.)a) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27.3.2001 i.H.v. 71,76 DM sowie das Abwesenheitsgeld i.H.v. 30 DM zu berücksichtigen; insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.

Bei diesen Beträgen handelt es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dem steht der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, von dem aus er die Reise angetreten hat, sich in F. und damit nicht in unmittelbarer Nähe des Prozessgerichts in Krefeld befindet, nicht entgegen.

Am 1.1.2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17.12.1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 v. 22.12.1999, 2448 ff.) in Kraft getreten, demzufolge das anwaltliche Lokalisationsprinzip weggefallen ist. Folglich sind Rechtsanwälte mit Zulassung bei einem AG oder LG in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor einem LG im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland postulationsfähig. Die in F. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren somit in der Lage, für diese im Verhandlungstermin vor dem LG Krefeld aufzutreten.

Die Klägerin muss sich nicht entgegenhalten lassen, sie habe einen in Krefeld ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftragen können mit der Folge, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins nicht angefallen wären.

Der Senat hat bereits in seinem Beschl. (v. 14.12.2000 – Az 10 W 107/00, MDR 2001, 475 = JurBüro 2001, 256) ausgeführt, dass es für eine auswärtige Partei nahe liege, das Mandat zur Vertretung in einem Rechtsstreit dem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder in deren unmittelbarer Nähe ansässigen Anwalt als Prozessbevollmächtigten zu erteilen, der bereits zuvor außergerichtlich mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass dieser bereits die Zusammenhänge des Rechtsstreits kenne, sei seine Beauftragung notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die infolge der Beauftragung des auswärtigen Anwalts anfallenden Reisekosten seien im Grundsatz zu erstatten, wenn es nicht zu der Beauftragung eines weiteren bei dem Prozessgericht ansässigen Anwalts komme.

Diese Grundsätze hat der Senat mit Beschl. (v. 21.12.2000 – 10 W 112/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 102; v. 15.3.2001 – 10 W 22/01) bestätigt (so im Grundsatz auch OLG Frankfurt, OLGReport Frankfurt 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit zust. Anm. Enders sowie MDR 2001, 55; OLG Schleswig OLGReport 2001, 51 = JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537; KG Berlin v. 23.1. – 1 W 8967/00 = MDR 2001, 473 = KG JurBüro 2001, 257; OLG Bremen v. 7.6.2001 – 2 W 54/01, OLGReport Bremen 2001, 337).

Mit Beschl. v. 10.7.2001 (10 W 67/01, OLGReport Düsseldorf 2001, 490) hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass die Reisekosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins auch dann grundsätzlich zu erstatten sind, wenn der Anwalt vorgerichtlich mit der Angelegenheit nicht befasst war. Die Pflicht des Gegners, die Reisekosten zu erstatten, hängt nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich in der Nähe der Partei befindet, bereits vorgerichtlich beauftragt worden ist.

Der Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips nicht dazu führen könne, dass Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz OLG Zweibrücken v. 26.6.2000 – 5 U 24/99, OLGReport Zweibrücken 2001, 119 = MDR 2001, 535 = JurBüro 2001, 202 = RPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe v. 13.12.2000 – 11 W 136/00, OLGReport Karlsruhe 2001, 54 = MDR 2001, 293 = JurBüro 2001, 201; OLG Hamburg v. 8.12.2000 = MDR 2001, 294 = JurBüro 2001, 203; OLG Nürnberg v. 21.11.2000 – 3 W 3744/00, MDR 2001, 235; OLG München v. ...

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