Leitsatz (amtlich)
1. Handelt es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Haustürgeschäft, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn der Verbraucher zu mündlichen Vertragsverhandlungen "bestellt" hat, diese also ausdrücklich gewünscht hat.
2. Eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn er lediglich mit einem Besuch des Unternehmers einverstanden war.
Normenkette
BGB § 312
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 388/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 10.2.2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des LG, mit welchem die Beklagte zur Rückzahlung von EUR 6.399,20 nebst Zinsen aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag über eine Partnervermittlung verurteilt wurde, ist richtig.
I. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der am 8.5.2006 geschlossene entgeltliche Dienstleistungsvertrag ein Verbrauchergeschäft i. S. § 13 BGB ist.
2. Der Vertrag ist auch in einer "Haustürsituation" i.S.d. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zustande gekommen, nämlich anlässlich eines Besuchs der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin H., in der Wohnung des Klägers. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die für die Beklagte tätige Zeugin P., mit der der Kläger am 4.5.2006 telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, dem Kläger zusätzlich vorgeschlagen hat, die Gespräche auch an einem neutralen Ort oder im Büro der Beklagten führen zu können. Dies kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, weshalb eine erneute Vernehmung der Zeugin entbehrlich ist. Denn es ändert nichts an der Beurteilung, dass eine das Widerrufsrecht des Klägers ausschließende "Bestellung" i. S. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht vorgelegen hat.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund einer restriktiven Auslegung der Vorschrift die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dem Vertragsschluss in der Wohnung eine Bestellung des Klägers vorausgegangen ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2007 - I-24 U 91/07, OLGReport Düsseldorf 2008, 619 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2007 - I-24 U 75/07, MDR 2008, 133 f. = FamRZ 2008, 1252 ff. = OLGReport Düsseldorf 2008, 101 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 506; OLG Köln MDR 2002, 751; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 312 Rz. 25; MünchKomm/Masuch, BGB, 5. Aufl. (2007), § 312 Rz. 113 m.w.N.). Von einer Bestellung des Klägers zum Zwecke von Vertragsverhandlungen kann indes nicht ausgegangen werden.
a) Ob eine Bestellung im Sinne § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt, hängt in erster Linie nicht vom Wortverständnis, sondern mit Blick auf den Schutzzweck der Norm von den Umständen des Einzelfalles ab, die zum Geschäftsabschluss geführt haben. Das dem Verbraucher gem. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht dient seinem Schutz vor der nahe liegenden Gefahr, vom Leistungserbringer bei der Anbahnung des Vertrages durch Überrumpelung in einer sog. Haustürsituation oder durch andere unlautere Beeinflussung in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und so zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden (vgl. BGHZ 109, 127; NJW 1983, 1889; 2004, 1376; 2006, 845 (846); Senat, Beschl. v. 13.3.2007 - I-24 U 146/06, nicht veröffentlicht; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Soll der Verbraucherschutz der Haustürwiderrufsregelungen wirkungsvoll gegen Überrumpelungen des Verbrauchers durch den Unternehmer schützen, so sind alle Kontaktanbahnungssituationen mit dem Ziel des Vertragsschlusses auf Initiative des Unternehmers dem Schutzbereich dieser Regelungen zu unterwerfen (Staudinger/Thüsing, BGB - Neubearbeitung 2005, § 312 Rz. 147).
Eines Schutzes bedarf der Verbraucher indes nicht, wenn die Bestellung auf seiner Initiative beruht (BGH NJW 1994, 3351 (3352)), mithin nicht vom Unternehmer ausgegangen ist (OLG Köln NJW-RR 1991, 377 = MDR 1990, 444; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 494; Palandt/Grüneberg, a.a.O.; Staudinger/Thüsing, a.a.O.). Sie muss jedoch auf "ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers" erfolgen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich der Verbraucher mit dem Besuch des Unternehmers einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127 (132 ff.) = NJW 1990, 181; BGH NJW 2003. 1190 (1191)). Ruft der Verbraucher aufgrund einer Werbeanzeige des Partnervermittlungsinstituts an und lässt deren Vertreter in seine Wohnung kommen, wo ihm erst die Einzelheiten eines Partnervermittlungsvertrages bekannt gegeben werden, so liegt ebenfalls keine "vorhergehende Bestellung" vor. Hier liegt vielmehr eine "provozierte Bestellung" vor, die im Falle eines Vertragsabschlusses ein Widerrufsrecht nicht ausschließt (vgl. LG Arnsberg NJW-RR 1992, 692). Sofern auf Anregung des ...