Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer wegen eines ärztlichen Fehlers erforderlichen Nachbehandlung sind regelmäßig nur dann zu ersetzen, wenn der Patient diese Behandlung hat durchführen lassen.

 

Normenkette

BGB § 249 S. 2, § 253

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 419/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.9.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Im Zuge einer neuen prothetischen Versorgung extrahierte der Beklagte, der niedergelassener Zahnarzt ist, am 16.9.1996 die im Oberkiefer des Klägers noch vorhandenen Zähne 13, 21 und 23. Daraufhin gliederte er am 21.11.1996 eine herausnehmbare Vollprothese ein. Der Kläger war mit dem Zahnersatz unzufrieden und veranlasste am 17.12.1996 eine Begutachtung durch den Zahnarzt Dr. B. Dieser diagnostizierte Mängel der Oberkieferprothese; u.a. beanstandete er nicht ausreichende Funktionsränder. Der mit einer weiteren Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. H. stellte am 13.5.1997 ebenfalls Mängel fest und schlug wegen der Anatomie des Oberkiefers die Fertigung einer sog. Vestibulumplastik vor. Eine solche ließ der Kläger 1997 durch den Kieferchirurgen Dr. B. durchführen.

Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, die Extraktion der Zähne 13, 21 und 23 sei nicht indiziert gewesen; die Zähne hätten als Stütze für eine Teilprothetik dienen können. Hätte der Beklagte sie nicht gezogen, hätte keine Vollprothese gefertigt werden müssen. Im Übrigen hat der Kläger unter Hinweis auf die Privatgutachten der Zahnärzte Dr. H. und Dr. B. auf Mängel bei der Fertigung der Oberkieferprothetik hingewiesen sowie Fehler im Rahmen der Unterkieferbehandlung behauptet.

Wegen der seines Erachtens erforderlichen prothetischen Neuversorgung hat der Kläger auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans des Zahnarztes Dr. C. vom 8.9.1998 (GA 19) die Kosten eines implantatgetragenen Zahnersatzes i.H.v. 10.233,23 DM verlangt. Ferner hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 12.000 DM begehrt.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.233,23 DM sowie als Schmerzensgeld mindestens 12.000 DM jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 23.4.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten und hat behauptet, die Zähne 13, 21 und 23 seien nicht erhaltungswürdig gewesen. Im Übrigen habe er sämtliche prothetischen Arbeiten lege artis erbracht. Gelegenheit zu erforderlichen Nachbesserungen habe der Kläger ihm nicht gegeben.

Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Zahnarztes Dr. L. (GA 69). Durch das angefochtene Urteil hat die 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf den Beklagten sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.4.1999 verurteilt und die Klage i.Ü. abgewiesen. Hinsichtlich der Klageabweisung wegen geltend gemachter Nachbehandlungskosten hat das LG ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf vorschussweise Zahlung künftiger Behandlungskosten nicht zu.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, soweit die Klage wegen des Anspruchs auf materiellen Schadenersatz abgewiesen worden ist. Er macht geltend, die aufgrund eines neuen Heil- und Kostenplanes vorgesehene implantatgetragene Prothetik sei erforderlich, um die Fehler des Beklagten zu beheben. Ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten stehe ihm entgegen der Auffassung des LG bereits vor Durchführung der Behandlung zu. Die Behandlung könne er nämlich erst nach Zahlung durch den Beklagten beginnen, weil er zuvor nicht über die erforderlichen Geldmittel verfüge.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Erhöhung der Klage,

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld hinaus entspr. dem Klageantrag zu 1) weitere 10.233,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.4.1999 zu zahlen;

2. klageerweiternd weitere 336,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des LG unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die mit der Berufung alleine weiter verfolgte – erhöhte – Klage auf Bezahlung der Kosten für eine implantatgetragene Prothetik zu Recht abgewiesen. Auch der insoweit hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

I. Zu Recht hat das LG das Verlangen auf Bezahlung von Kosten für die von dem Kläger dargestellten prothetischen Arbeiten als nicht gerechtfertigt angesehen, weil er sie bislang nicht hat durchführen lassen. Es entspricht der ...

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