Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 12.03.2008; Aktenzeichen 2 O 232/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 232/06) teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 3.763,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... R... GmbH & Co. KG ist, die Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Darlehns- und Zinszahlungen zur Insolvenztabelle, sowie die Feststellung, dass dem Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Darlehnsvertrag mehr zustehen. Ferner begehrt er die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der Anteile des Klägers an der E... W... e.G. (im Folgenden: E...) in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte begehrt widerklagend vom Kläger die Rückzahlung des Darlehns abzüglich der Rückzahlungsansprüche des Klägers nebst Zinsen.

Ende 2002 suchte Herr G... von der Firma A... D... den Kläger in seiner Wohnung auf. Er empfahl ihm den Beitritt zur E.... Dies sollte für den Kläger den Vorteil haben, unter Zuhilfenahme der staatlichen Eigenheimzulage Wohnungseigentum erwerben zu können, ohne darin selbst wohnen zu müssen. Die E... unterhielt Wohnungen in C..., jedoch nicht am Wohnort des Klägers in K....

Am 22.09.2002 zeichnete der Kläger den Beitritt zur E... mit 27 Geschäftsanteilen zu je 200,00 EUR, d.h. mit insgesamt 5.400,00 EUR Beteiligungssumme. Diese Erklärung wurde am 09.01.2003 von der E... angenommen. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Finanzierung der Beteiligungssumme und wies das finanzierende Institut an, die Zahlungen an die Genossenschaft vorzunehmen. Am 08.11.2002/03.12.2002 kam ebenfalls durch Vermittlung des Herrn G... ein Darlehnsvertrag zwischen dem Kläger und der Schuldnerin über einen Nominalbetrag von 5.783,40 EUR zustande. Als dessen Verwendungszweck ist die Vorfinanzierung der Eigenheimzulage angegeben. Der Darlehnsvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, die den Kläger u.a. dahin belehrt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehn nicht binnen zweier Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung zurückgezahlt wird.

Im Jahr 2005 forderte das Finanzamt K... die gewährte Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2004 nebst Säumniszuschlägen zurück, da die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger zahlte einen Betrag von 2.041,50 EUR zuzüglich 20,00 EUR Säumniszuschläge an das Finanzamt K... zurück. Die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 leistete das Finanzamt K... nicht.

Mit Schreiben vom 22.06.2006 widerrief der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten den mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehnsvertrag. Diesen Widerruf nimmt der Beklagte als wirksam hin. Allerdings ist er der Auffassung, dass hiervon lediglich der Darlehnsvertrag umfasst sei, so dass der Kläger zur Rückzahlung des gewährten Darlehns nebst einer angemessenen Verzinsung verpflichtet sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der beim Kläger angefallenen Säumniszuschläge stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne die geleisteten Zins- und Darlehnszahlungen zurückfordern, da der Beitritt zur Genossenschaft sowie der Darlehnsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen. Deshalb habe der Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur auf Übertragung der Anteile an der E..., so dass die Widerklage unbegründet sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Der Beklagte macht geltend, der Beitritt zu einer Genossenschaft werde nicht vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 358 BGB erfasst. Auch liege kein Haustürgeschäft vor, da der Kläger den Darlehnsvertrag erst geraume Zeit nach dem Beitritt zur E... abgeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe eine eventuelle Haustürsituation, die im übrigen bestritten werde, nicht mehr fortgewirkt. Schließlich rügt der Beklagte die Verletzung des § 39 Abs. 1 InsO.

Der Beklagte beantragt,

das Endurteil des LG Krefeld vom 12.03.2008, Az.: 2 O 232/06 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.763,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläge...

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