Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 02.02.2016; Aktenzeichen 4 O 90/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.08.2017; Aktenzeichen 3 StR 63/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.2.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Kleve (4 O 90/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat die auf Rückzahlung der im Zusammenhang mit der vollständigen Rückführung des Darlehensvertrages im Jahre 2010 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch scheitere daran, dass der Widerruf des Darlehensvertrages unwirksam sei. Die Widerrufsbelehrung sei zwar fehlerhaft, weil die Formulierung zur Dauer der Frist "zwei Wochen (ein Monat)" den Verbraucher nicht richtig über die maßgebliche Fristdauer aufkläre und damit den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots nicht genüge. Die Belehrung gelte auch nicht gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als zutreffend, weil sie nicht der Musterbelehrung entspreche. Die Belehrung weiche von der Musterbelehrung ab, weil sie im Fließtext neben der zweiwöchigen Frist die alternative Frist von einem Monat nenne, die nach dem Klammerzusatz der Musterbelehrung nur für den Fall gelte, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Die Abweichung sei auch nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte nur zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe. Unterziehe der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so könne er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Die Abweichung sei geeignet, beim Verbraucher Unsicherheiten bezüglich des Widerrufsrechts hervorzurufen und die Belehrung damit unwirksam. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht allerdings verwirkt. Das erforderliche Zeitmoment für die Verwirkung liege vor. Bei an sich unbefristet möglicher Rechtsausübung wie im Fall des Widerrufs müsse dabei maßgeblich auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten abgestellt werden. Der Widerruf sei am 17.11.2014, mithin mehr als 7 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und fast 5 Jahre nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens sowie weit nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren erfolgt. Auch sei ein Umstandsmoment zu bejahen, da der Darlehensvertrag fast 5 Jahre vor Ausübung des Widerrufs vollständig abgewickelt worden sei. Der Kläger habe die Darlehensvaluta bereits im Frühjahr 2010 unter Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt worden sei. Dementsprechend habe sie sich darauf einrichten können, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und habe nach der Lebenserfahrung auch entsprechend disponiert, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht ausgeschlossen, falls der Kläger von dem fortbestehenden Widerrufsrecht vor Einholung des Rechtsrates seiner Prozessbevollmächtigten möglicherweise keine Kenntnis gehabt habe. Denn der Eintritt der Verwirkung hänge nicht notwendig davon ab, dass der Berechtigte seine Rechtsposition kenne. Die erteilte Belehrung sei jedenfalls nicht geeignet gewesen, ihn von einem Widerruf abzuhalten. Sofern der andere Teil dem Berechtigten nicht eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht habe, wofür hier keine Anhaltspunkte bestünden, reiche grundsätzlich aus, dass er sie objektiv hätte kennen können. Es sei auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, sich auf den Tatbestand der Verwirkung zu berufen. Dies sei nur ausnahmsweise bei schweren Treuepflichtverletzungen der Gegenpartei und einer Gefährdung der sozialen Existenz der betroffenen Partei denkbar.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seinen Rückzahlungsanspruch weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, das LG habe rechtsfehlerhaft angenommen, der von ihm erklärte Widerruf sei verwirkt. Schon am Vorliegen eines Zeitmoments mangele es hier. Der Bundesgerichtshof nehme in ständiger Rechtsprechung einen Zeitmoment erst nach Ablauf von mindestens 5 Jahren an. Er habe den Widerruf noch keine 5 Jahre nach vollständiger Erfüllung erklärt. Zusätzlich fehle es aber auch an einem Umstandsmoment. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten seien strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrun...

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