Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 16 O 233/08) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.6.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Kläger sind Anleger, die mit der E. in XY einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Sie verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Verlusten, die ihnen aus dem Erwerb von Aktien der Beklagten im Zuge der Vermögensverwaltung durch die E. entstanden sind und die nach ihrem Vortrag darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte unrichtige Jahresabschlüsse und Pressemitteilungen veröffentlicht und ihr vorliegende Insiderinformationen über die Auswirkungen der Hypothekenkreditkrise in den Vereinigten Staaten auf ihr Unternehmen vorsätzlich verschwiegen hat.
Per Buchungstag 25.7.2007 kaufte die E. für die Klägerin zu 1) 5.000 Stück Aktien der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 119.106,62 EUR (= 5.000 × 23,76 EUR + 9,62 EUR Xetra-Gebühren + 297 EUR Provisionen(, der nach Einbuchung der Aktien auf ihrem Wertpapierdepot bei der Bank mit Wertstellung zum 27.7.2007 per Lastschrift von ihrem Girokonto abgebucht wurde (Anlage K 1).
Der Wiederverkauf dieser Aktien am 3.8.2007 (Anlage K 2) erbrachte nur noch einen Nettoerlös von 59.845,14 EUR (= 5.000 × 12 EUR - 4,86 EUR Xetra-Gebühren - 150 EUR Provisionen(. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag i.H.v. 59.261,48 EUR (= 119.106,62 EUR Kaufpreis - 59.845,14 EUR Verkaufserlös(verlangt die Klägerin zu 1) von der Beklagten ersetzt.
Per Buchungstag 27.7.2007 kaufte die E. für die Klägerin zu 2) insgesamt 3.000 Stück Aktien der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 66.018,05 EUR (= 315 × 21,94 EUR + 2.685 × 21,95 EUR + 6,51 EUR Xetra-Gebühren + 164,69 EUR Provisionen(, der nach Einbuchung der Aktien auf ihrem Wertpapierdepot bei der Bank mit Wertstellung zum 31.7.2007 per Lastschrift von ihrem Girokonto abgebucht wurde (Anlagen K 3 und 4).
Der Wiederverkauf dieser Aktien am 3.8.2007 (Anlage K 5) erbrachte nur noch einen Nettoerlös von 35.907,08 EUR (= 36.000 EUR - 2,92 EUR Xetra-Gebühren - 90 EUR Provisionen(. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag i.H.v. 30.110,97 EUR (= 66.018,05 EUR Kaufpreis - 35.907,08 EUR Verkaufserlös(verlangt die Klägerin zu 2) von der Beklagten ersetzt.
Per Buchungstag 26.7.2007 kaufte die E. für die Klägerin zu 3) 5.000 Stück Aktien der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 117.890,56 EUR (= 5.000 × 23,50 EUR + 94 EUR Transaktionsgebühren + 2,81 EUR Clearingkosten + 293,75 EUR Provisionen(, der nach Einbuchung der Aktien auf ihrem Wertpapierdepot bei der Bank mit Wertstellung zum 30.7.2007 per Lastschrift von ihrem Girokonto abgebucht wurde (Anlage K 6).
Der Wiederverkauf dieser Aktien am 3.8.2007 (Anlage 7) erbrachte nur noch einen Nettoerlös von 59.845,14 EUR (= 60.000 EUR - 4,86 EUR Xetra-Gebühren - 150 EUR Provisionen(. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag i.H.v. 58.045,42 EUR (= 117.890,56 EUR Kaufpreis - 59.845,14 EUR Verkaufserlös(verlangt die Klägerin zu 3) von der Beklagten ersetzt.
Per Buchungstag 27.7.2007 kaufte die E. für den Kläger zu 4) ebenfalls 5.000 Stück Aktien der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 109.832,75 EUR (= 5.000 × 21,91 EUR + 8,87 EUR Xetra-Gebühren + 273,88 EUR Provisionen(, der nach Einbuchung der Aktien auf seinem Wertpapierdepot bei der Bank per Lastschrift von seinem Girokonto abgebucht wurde (Anlage K 8).
Der Wiederverkauf dieser Aktien am 3.8.2007 (Anlage K 9) erbrachte nur noch einen Nettoerlös von 59.845,14 EUR (= 60.000 EUR - 4,86 EUR Xetra-Gebühren - 150 EUR Provisionen(. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag i.H.v. 49.987,61 EUR (= 109.832,75 EUR - 59.845,14 EUR(verlangt der Kläger zu 4) von der Beklagten ersetzt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den International Financial Reporting Standards (IFRS) wegen Verstoßes gegen IAS 27 i.V.m. SIC-12 unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Konsolidierung der Zweckgesellschaften der Beklagten scheide aus, weil Bilanzierungsvorschriften wie die hier in Betracht kommenden bereits keine Schutzgesetze zugunsten des einzelnen Anlegers seien.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 331 Nr. 3a, 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 S...