Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 19.07.2016; Aktenzeichen 4b O 21/15) |
Tenor
I. Die Berufungen gegen das am 19.7.2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf werden - mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich der Ausspruch zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Rückruf nach dem Erlöschen des Klagepatents und mit Rücksicht auf die während des Rechtsstreits vorgenommenen Erfüllungshandlungen der Beklagten erledigt hat - zurückgewiesen.
II. Die Berufungsklägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Den Berufungsklägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 70.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 764 AAA (deutscher Teil: DE 696 24 AAB T2), das - unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 19.09.1995 - am 19.09.1996 angemeldet und dessen Veröffentlichung am 06.11.2002 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent betrifft eine Fahrzeugbeleuchtungs- oder signaleinrichtung mit verbesserten Ventilationsmitteln. Anspruch 1, der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessiert, hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge, mit einem Belüftungssystem, das gemeinsam durch erste, an einem Gehäuse (100) der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Gehäuse angebrachten Kappe (200) ausgebildete Einrichtungen gebildet ist, wobei das System einen gewundenen Weg zur Belüftung des Innenraums der Vorrichtung bildet und dieser gewundene Weg im unteren Teil zwei Lufteintritte mit zwei sich gegenüberliegenden Eintrittsöffnungen (216a, 216b) und einem Eintrittskanal aufweist, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft, dadurch gekennzeichnet, dass der gewundene Weg durch Gehäuse- und Kappenteile gemeinsam gebildet wird, dass der gewundene Weg ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung (T1, T2, T3) bildet, das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verläuft, und dass ein Verbindungskanal (T3, 1201) zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Vorrichtung wenigstens teilweise zwischen Klammern (210a, 210b) zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse ausgebildet ist."
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 4 und 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 1 das Scheinwerfergehäuseteil (100) in Rückansicht
Figur 4 die Kappe (200) in einem vertikalen Schnitt und Figur 6 - ebenfalls im vertikalen Schnitt - die montierte Einheit aus Scheinwerfergehäuseteil (100) und Kappe (200) zeigt.
Eine von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht - während des Berufungsverfahrens - mit Urteil vom 17.01.2017 abgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Berufung ist derzeit noch nicht entschieden.
Gegenstand des Klageangriffs sind Kraftfahrzeugscheinwerfer der Berufungsklägerinnen für verschiedene Automodelle, u.a. den B, den C sowie den D, die über integrierte Belüftungssysteme verfügen, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich sind, wobei die rechte Abbildung eine längs der eingefügten Linie geschnittene Hälfte des links gezeigten vollständigen Musters ist.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des LG sind derartige Scheinwerfer - zu denen die Klägerin exemplarisch die Bestell-Nrn. E, F, G, H und I genannt hat - von den Berufungsklägerinnen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht worden.
Unter Hinweis darauf, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch mache, hat die Klägerin die Berufungsklägerinnen sowie die polnische Firma J (Beklagte zu 3)) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG der gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen. Im Einzelnen hat das LG wie folgt erkannt:
I. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Gesc...