Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 16.03.2007; Aktenzeichen 1 O 57/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- und einer ProFirm-Inhaltsversicherung wegen eines Brandschadens an dem Gebäude H... in H... vom 11.04.2004.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde lagen. Im Februar 2004 beantragte sie bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung inklusive Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. Hierüber stellte die Beklagte der Klägerin am 21.04.2004 einen Versicherungsschein aus (Bl. 23 ff. GA). Dieser Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Sachversicherung von Geschäften, Betrieben und Büros - ProFirm - in ihrer Fassung vom Juli 2003 zugrunde (Bl. 29 ff. GA; im Folgenden: ASVG/PR 07.2003).

In dem Erdgeschoss des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes befand sich eine mit Vertrag vom 10.02.2003 (Bl. 219 ff. GA) an D... K... zu einem monatlichen Pachtzins von 1.650,-- EUR verpachtete Gaststätte. Im ersten Obergeschoss gelegene Räumlichkeiten waren ebenfalls an den Gaststättenpächter vermietet. Der Pächter K... geriet mit der Zahlung der monatlichen Pacht in Rückstand. Mit einer von diesem gewünschten Herabsetzung des Pachtzinses erklärte sich die Klägerin jedenfalls zunächst nicht einverstanden. Auch ihr Einverständnis mit einer vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages verweigerte sie, als der Pächter seinen Betrieb in eine andere Lokalität verlegen wollte. Im zweiten Obergeschoss befanden sich Wohnungen, welche an durch das Sozialamt H... vermittelte Mieter vermietet waren. Im April 2004 war zumindest eine dieser Wohnungen an den Mieter K... vermietet.

Bereits im März 2002 hatte die Klägerin den Zeugen T..., damaliger Inhaber der Fa. B... T... Immobilienkontor, mit einer Vermittlung des Objekts beauftragt. Zu einem Verkauf kam es indessen nicht. Nachdem der Zeuge T... sein Immobilienkontor in die D... Immobilien AG, deren Vorstandsvorsitzender der Zeuge nunmehr ist, eingebracht hatte, wurde das Grundstück von dieser im Internet zum Verkauf angeboten. Dabei wurde als beabsichtigter Kaufpreis ein Betrag von 300.000,-- EUR genannt (Bl. 68 GA).

Die Klägerin, welche sich zeitweise in Spanien aufhielt und erst am 05.04.2004 von einem mehrmonatigen Spanienaufenthalt zurückgekehrt war, hatte ihren damaligen Lebensgefährten H... damit beauftragt, sich um das Objekt zu kümmern. Dieser forderte den Mieter K... auf, sich am 10. und 11.04.2004 nicht in dem Objekt aufzuhalten, da an diesen Tagen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wegen eines bestehenden Kakerlakenbefalls in dem Objekt durchgeführt würden. Tatsächlich hielt sich H... am 10.04.2004 gegen 17.00 Uhr und nochmals gegen 22.00 Uhr in dem Objekt auf. Gegen 23.00 Uhr schloss der Pächter K... die Gaststätte und verließ seinerseits das Objekt. Gegen 24.00 Uhr verließ eine Person das Objekt, was durch die Nachbarin O... gehört wurde. Die mit einem Bewegungsmelder versehene Außenbeleuchtung schaltete sich indessen nicht ein. Um 3.16 Uhr wurde ein Brand in dem Gebäude bemerkt, der Dachstuhl stand in Flammen. Durch diesen Brand wurde das Objekt erheblich beschädigt. Eine von der Beklagten veranlasste Begutachtung des Brandschadens durch den Sachverständigen Korn ergab, dass es sich um vorsätzliche Brandstiftung handelte. Der Sachverständige stellte zwei voneinander unabhängige Brandentstehungsorte im zweiten Obergeschoss fest. Wegen der weitergehenden Feststellungen des Sachverständigen wird auf sein in Ablichtung zu den Akten gereichtes Gutachten vom 25.04.2004 Bezug genommen (Bl. 151 ff. GA).

Die Klägerin meldete den Brandschaden am 13.04.2004 telefonisch bei der Beklagten. Noch am selben Tag kam es zu einem Ortstermin, an welchem für die Beklagte der Zeuge G... teilnahm. Er fertigte über den Termin eine Verhandlungsniederschrift, welche die Klägerin unterzeichnete (Bl. 173 ff. GA). In dieser heißt es ua.:

"(...)

Außerdem gehört mir das gesamte Inventar der Gaststätte. (...)

Gegenwärtig bestanden keine Verkaufsabsichten für das Objekt. Bei einem entsprechenden Kaufpreisangebot wäre jedoch ein Verkauf nicht ausgeschlossen gewesen. Ich lebe von derartigen Immobiliengeschäften in Deutschland und überwiegend in Spanien."

In einer von der Klägerin ebenfalls unterzeichneten und durch den Zeugen H... aufge...

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