Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 70/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer I.4. des landgerichtlichen Tenors nunmehr heißt:

"die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

wobei der Beklagten gestattet ist, nach ihrer Wahl lediglich die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben

oder

die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten, als Langloch ausgeführten Öffnung eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist."

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP ...9 B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 25. Januar 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE ...62 vom 25. Januar 2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 30. Juli 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11. März 2015 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Urteil vom 11. April 2019 hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin beschränkt aufrecht. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieser Entscheidung wird auf die Anlage HKLW 15 Bezug genommen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die durch die Beklagte hiergegen eingelegte Berufung steht noch aus.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Bodenbelag". Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und vorliegend allein streitgegenständlichen Fassung folgt formuliert:

"Verbindungselement (24) für einen Bodenbelag (20), bestehend aus einem ersten Teilelement (26) und einem zweiten Teilelement (28), wobei die Teilelemente Hohlkammern und jeweils Verbindungsöffnungen (34) aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel (36) miteinander verbindbar sind und die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal (38) ausbilden, in dem ein Verbinder (40) angeordnet ist, wobei der Verbinder ebenfalls eine Verbindungsöffnung (34) für das Verbindungsmittel (36) aufweist, und der Verbinder (40) aus dem Verbindungselement (24) derart seitlich herausragt, dass er in einen Verbindungskanal (38) eines benachbarten Verbindungselementes (24) einführbar ist und sich dort ebenfalls ein Verbindungsmittel (36) durch eine zweite Verbindungsöffnung (34) erstrecken kann, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente (24) über den Verbinder (40) miteinander verbindbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

  • die Verbindungsöffnung (34) des ersten Teilelementes (26) durch Öffnen der Hohlkammer (44) gebildet ist, wobei eine der Nutzfläche (21) zugewandte Seite der Hohlkammer (44) eine erste Öffnung (48) aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement (28) zugewandte zweite Öffnung (50) der Hohlkammer (44), die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt,
  • das Verbindungsmittel (36) derartige Abmessungen aufweist, dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements (24) angeordnet ist und nicht über eine Nutzfläche (21) des Bodenbelags (20) vorsteht."

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 4, 5 sowie 9 bis 13 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Bei Figur 4 handelt es sich um eine Prinzipskizze eines Bodenbelags von oben.

((Abbildung))

In Figur 5 sind zwei Teilelemente im Schnitt und von oben zu sehen.

((Abbildung))

Bei den Figuren 9 bis 11 handelt es sich um Darstellungen der Teilelemente bzw. des Verbindungselements im Schnitt II-II in Figur 5.

((Abbildung))

Figur 12 zeigt schließlich einen erfindungsgemäßen Verbinder, der i...

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