Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das im Juli 20xx verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I.3. des landgerichtlichen Urteils nach erfolgter Teil-Klagerücknahme wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse ggü. den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 75.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 460 xxx (Anlage K 1; Klagepatent), das die Bezeichnung "Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung" trägt. Er ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der A - GmbH in Essen (nachfolgend: A GmbH), die patentgemäße Erzeugnisse vertreibt. Wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist, hat der Kläger der A GmbH eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. November 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Dezember 1989 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im August 1993 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerkörper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkörper (1) umgebenden Abdeckhülse (2), wobei der Steckerkörper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Außenseite (19) konischen Außenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpreßbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckhülse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) anliegt."
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei sie einen erfindungsgemäßen Cinch-Stecker mit angeschlossenem Kabel in Seitenansicht und teilweise im Längsschnitt zeigt.
Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 20.5.20xx (Anlage B 4) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, über die das BPatG noch nicht entschieden hat.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertrieb in der Vergangenheit Audio-Verbindungskabel unter der Bezeichnung "V" (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform), welche mit Cinch (RCA-)Steckern konfektioniert sind. Als Anlage K 6 hat die Klägerin ein Muster eines solchen Audio-Verbindungskabels vorgelegt, welches an seinen Enden jeweils einen Cinch-Stecker aufweist. Die grundsätzliche Ausgestaltung der Chinch-Stecker, mit denen die Audio-Verbindungskabel der Beklagten konfektioniert sind, ergibt sich ferner aus dem nachstehend eingeblendeten Lichtbild gemäß Anlage K 6.
Am 13.8.2008 mahnte der Kläger die Beklagten ab, indem dem Beklagten zu 2. anlässlich einer Besprechung der Entwurf eines Anwaltsschreibens nebst Entwurf einer vorformulierten "Unterlassungsverpflichtungserklärung" (Anlage K 7) überreicht wurde. Mit Schreiben vom 28.8.2008 (Anlage K 9) gab die Beklagte zu 1. daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Eine - vom Kläger in der "Unterlassungsverpflichtungserklärung" ferner geforderte - Verpflichtung zur Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten gingen die Beklagten nicht ein.
Der Kläger sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Audio-Verbindungskabel eine Verletzung des Klagepatents. Mit seiner Klage hat er die Beklagten deshalb aus dem Klagepatent auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie deren Rückruf und Entfernung aus...