Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Herstellen eines Katalysator-Trägerkörpers für Kraftfahrzeuge, da das beanstandete Verfahren weder wortsinngemäß der Lehre des Klagepatents entspricht, noch unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich einbezogen werden kann

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.2007)

 

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 18. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 10.XXX.XXX,-- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin war seit 2003 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 422 XXX, das - unter Inanspruchnahme einer Priorität.1988 - im Februar.1989 angemeldet wurde, dessen Erteilung im November.1994 veröffentlicht worden und dessen Schutzdauer mittlerweile abgelaufen ist. Nach Durchführung eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens, das zu einem Teilwiderruf geführt hat, ist im Mai .2001 eine geänderte Patentschrift bekannt gemacht worden.

Das Klagepatent betrifft ein "Verfahren zum Beleimen und Beloten eines metallischen Katalysator-Trägerkörpers". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"Verfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche (1, 2) gewickelten oder geschichteten Katalysator-Trägerkörpers (8) für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen (9) mit folgenden Merkmalen:

Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche (1, 2) in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen (3; 4; 5; 6; 7) mit einem Kleber oder Binder beschichtet, wobei ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten Länge (6) und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen (7) mit Kleber oder Binder beschichtet wird;

die Bleche (1, 2) werden zu dem Katalysator-Trägerkörper (8) gewickelt oder geschichtet;

der gewickelte oder geschichtete Körper (8) wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen (3; 4; 5; 6; 7) erreicht und dort haften bleibt;

überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper (8) entfernt, vorzugsweise herausgeschüttelt oder -geblasen;

der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet; und

der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen."

Die nachstehend eingeblendete Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte produziert an ihrem Firmensitz in J Katalysator-Trägerkörper für Kraftfahrzeuge, ohne diese allerdings selbst mit katalytischem Material zu versehen. Letzteres geschieht - wie die Beklagte weiß - auf den ihr nachfolgenden Handelsstufen. Zu den Abnehmern der Beklagten gehören die Automobilhersteller A, B und C.

Die Klägerin behauptet, von ihr in der D durchgeführte Testkäufe hätten ergeben, dass die Fahrzeugmodelle B AA Typ R, A BB V6 und C CC mit von der Beklagten gefertigten Katalysator-Trägerkörpern ausgestattet seien. Sämtliche vorgenannten Trägerkörper stimmen hinsichtlich ihres Lötbildes grundsätzlich überein. Nachstehend ist - stellvertretend für die weiteren Ausführungsformen - der Lötplan für die beiden Trägerkörper des B AA Typ R (Anlage K 8) wiedergegeben.

Er lässt - wie sich aus der nachstehenden Abbildung aus dem Privatgutachten der Klägerin (Anlage K 49, Seite 2) ergibt -

mehrere Leimstreifen erkennen, die teils parallel zur Gas-Strömungsrichtung (3, 4) und teils (1, 2) senkrecht hierzu verlaufen.

Unter Berufung auf § 139 Abs. 3 PatG macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte bei der Herstellung der streitbefangenen Katalysator-Trägerkörper das patentgeschützte Verfahren angewendet habe. Soweit sich die Beklagte im Rechtsstreit damit verteidige, dass zwar der Kleber in den Teilbereichen 1 und 2 vor dem Wickeln der Bleche im Wege der Rollbeschichtung aufgetragen werde, die Beleimung der Teilbereiche 3 und 4 hingegen durch eine Ansaugbeleimung unter Ausnutzung von im gewickelten Trägerkörper wirkenden Kapillarkräften nach Maßgabe der europäischen Patentanmeldung 1 476 150 (Anlage B 8), d.h. nach dem Wickeln, geschehe, komme es nicht entscheidend darauf an, ob der betreffende Sachvortrag - was bestritten werde - den Tatsachen entspreche. Denn auch das von der Beklagten behauptete kombinierte Roll- und Saugbeschichtungsverfahren (R/S-Verfahren) mache zumindest äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin die ...

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