Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 27.05.2010; Aktenzeichen 7 O 57/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 7 O 57/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.865,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
A)
Die Klägerin, Eigentümerin eines Hallenkomplexes in der W.....straße in H....., beauftragte Ende 2005/Anfang 2006 den Beklagten unter anderem mit der Sanierung der Dachfläche V. Mit dem auf das Privatgutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur H. M..... gestützten Vorbringen, die von dem Beklagten durchgeführten Sanierungsarbeiten seien mangelhaft, so dass eine Komplettsanierung der von dem Beklagten behandelten Flachdachbereiche erforderlich sei, verlangt die Klägerin Kosten der Ersatzvornahme und Schadensersatz. Die Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten zeige sich insbesondere in folgendem: Die oberste Dachschicht sei nicht ausreichend befestigt worden. Die Attikaausbildung sei mangelhaft. Auch seien die Dachbahnen fehlerhaft verschweißt worden. Erstinstanzlich hat die Klägerin den ihr wegen der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten zustehenden Anspruch insgesamt mit 63.071,51 € beziffert, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammengesetzt hat:
1. Abbruch und Sanierungskosten: 51.316, 76 €, 2. Kosten einer Notreparatur vom 23.8.2006: 205,70 € 3. Kosten für Gutachten vom 16.8.2006: 3361,68 € 4. Ausschreibung der Ersatzvornahme, Mitwirkung bei Vergabe und Bauüberwachung durch das Ingenieurbüro: 8187,37 €. Dieser Betrag von 63.071,51 € stellt, nebst geltend gemachten gesetzlichen Zinsen seit dem 9.10.2006 hieraus, den erstinstanzlichen Streitgegenstand dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen sowie durch Vernehmung von Zeugen. Auf dieser Grundlage hat es den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 48.861,44 € nebst geltend gemachten Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht folgende Erwägungen angestellt: Der Beklagte sei gemäß den §§ 633ff, 636, 637 BGB zum Aufwendungs- und Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es erwiesen, dass die Sanierung des Daches der Halle V in der W.....straße in H..... durch den Beklagten mangelhaft vorgenommen worden sei. Das Werk des Beklagten weise insgesamt drei gravierende Mängel auf. Zum einen habe der Beklagte die Abdichtungsbahnen nicht mit der erforderlichen Anzahl an Befestiger aufgebracht. Die Attikaausbildung sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Schließlich sei das Werk des Beklagten auch deshalb mangelhaft, weil die Nähte nicht fachgerecht verschweißt worden seien. Da der Beklagte der mit Schreiben der Klägerin vom 21.08.2006 erfolgten Aufforderung, die Dachfläche bis zum 8.10.2006 zu sanieren, nicht nachgekommen sei, habe er Aufwendungs- und Schadensersatz zu leisten. Zu erstatten seien zunächst Abbruchkosten in Höhe von netto 8560,03 €. Die eigentlichen Sanierungskosten hat das Landgericht in Höhe von 30.641,08 € als erstattungsfähig angesehen. Die von der Klägerin vorgenommene Sanierung mit Bitumenschweißbahnen sei nicht erforderlich gewesen. Vom Beklagten sei seinerzeit lediglich eine Erneuerung der Abdichtung mit Kunststoffbahnen geschuldet gewesen. Wegen des Umfangs der Sanierungsarbeiten sei eine Überwachung durch einen Dritten angezeigt gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zumindest ein Betrag von 6298,65 € erforderlich gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten 205,70 € für die Arbeiten, die bereits mit Rechnung vom 20.8.2006 abgerechnet worden sein, stünden der Klägerin nicht zu, da der Beklagte vor Durchführung der Arbeiten keine Gelegenheit zur Mangelbeseitigung erhalten habe. Schließlich könne die Klägerin noch die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 3361,68 € netto erstattet verlangen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit den selbstständig eingelegten Berufungen.
Der Beklagte strebt mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage insgesamt an. Zur Begründung verweist er auf sein erstinsta...