Leitsatz (amtlich)

1. Für den Netzbetreiber, der am vereinfachten Regulierungsverfahren teilnimmt und in der so gen. zweiten Entgeltgenehmigungsrunde u.a. entsprechend § 32 Abs. 5 StromNEV/§ 32 Abs. 6 GasNEV keine Erhöhung der Netzentgelte beantragt hatte, ergibt sich das Ausgangsniveau für die in der ersten Regulierungsperiode festzusetzenden Erlösobergrenzen entsprechend § 34 Abs. 3 ARegV aus dem Ergebnis der letzten mit einer Kostenprüfung abgeschlossenen Entgeltgenehmigung zzgl. eines jährlichen Inflationsausgleichs für die Jahre 2005 und 2006. Dieses ist vor dem Hintergrund nachträglicher Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des BGH nicht zu aktualisieren.

2. Die Aufnahme des § 25 ARegV in den Katalog der Erleichterungen im vereinfachten Regulierungsverfahren, die mit Wirkung vom 12.4.2008 erfolgt ist, hat lediglich klarstellende Wirkung, so dass es sich nur um eine redaktionelle Änderung handelt. Schon von daher kann sich der Netzbetreiber, der zuvor einen Antrag auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags gestellt hat, nicht auf eine ihm günstigere Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung berufen.

3. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Methodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Verordnungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitäts-entwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

4. Durch den Erweiterungsfaktor kann nur berücksichtigt werden, dass sich die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode nachhaltig ändert. Veränderungen im Übergangszeitraum kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Korrekturmöglichkeiten Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

EnWG § 21a; ARegV § 34 Abs. 3, § 24 Abs. 3, §§ 25, 9-10, 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Festlegungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom - Az. - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin ist Gasnetzbetreiberin mit Sitz in der Stadt X im B. Das Versorgungsgebiet umfasst die Stadt X und die umliegenden Gemeinden mit Einwohnern. Alleingesellschafterin ist die Y, die der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom das Gasversorgungsnetz verpachtet und ihr die bestehenden Netzanschlussverhältnisse übertragen hat.

Mit Bescheid vom (Aktenzeichen) hatte die Landesregulierungsbehörde ihr basierend auf einer Kostenprüfung auf der Grundlage des Jahres 2004 vom 1.1. 2007 bis zum 31.12.2008 Höchstnetzentgelte genehmigt. Dieser Genehmigungsentscheidung lagen zunächst anerkannte Kosten i.H.v. ... EUR zugrunde. Gegen diese Entgeltgenehmigung hatte die Netzbetreiberin Beschwerde eingelegt (AZ des Senats VI-3 Kart ... (V)). Auf diese Beschwerde hin hatte der Senat die Netzentgeltgenehmigung aufgehoben und die Landesregulierungsbehörde verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Daraufhin hat die Landesregulierungsbehörde die Netzentgeltgenehmigung unter dem entsprechend den Vorgaben des Senats abgeändert und Netzkosten i.H.v. ... EUR anerkannt. Dagegen hat die Netzbetreiberin wiederum Beschwerde eingelegt, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VI-3 Kart (V) anhängig ist.

Auf ihren Antrag vom hin wurde der Netzbetreiberin mit Bescheid vom für die erste Anreizregulierungsperiode die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV mit u.a. der Folge genehmigt, dass ihr Effizienzwert 87,5 % beträgt.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom beantragte die Betroffene mit Blick auf die für die erste Regulierungsperiode festzusetzenden Erlösobergrenzen, ihr einen pauschalierten Investitionszuschlag i.H.v. ... EUR zu gewähren, und unter dem ... die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors wegen einer Veränderung ihrer Versorgungsaufgabe. Unter dem ... gab die Landesregulierungsbehörde ihr Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung der Erlösobergrenzen Stellung zu nehmen.

Durch den angegriffenen Bescheid hat die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode wie folgt festgelegt, wobei sie als Ausgangsniveau die mit Entgeltgenehmigung vom selben Tage anerkannten Netz...

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