Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2007) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.1.2007 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.1.2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, in die Löschung der nachfolgenden Marken einzuwilligen:
1. Deutsche Marke "X" DE 20...
2. Deutsche Marke "X" DE 39...
3. Deutsche Marke "X & Y" DE 12...
4. Deutsche Marke "X & Y" DE 25...
5. Deutsche Marke "X & Y" DE 37...
6. Deutsche Marke "x und y" DE 33...
7. Deutsche Marke "x und y" DE 39...
8. Deutsche Marke "x and y" DE 34...
9. Deutsche Marke "x and y" DE 38...
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien sind zwei bekannte, voneinander unabhängige Bekleidungsfilialisten mit identischer Firmenbezeichnung. Beide verwenden auch die übereinstimmenden Kurzbezeichnungen "X&Y" und "XuY", insbesondere auf einem längsgeteilten Wappenschild, bei dem das "X" auf rotem und das "Y" auf blauem Grund steht. Die Klägerin, die ihren Sitz in A. hat, betreibt 26 Bekleidungshäuser im norddeutschen Raum bis hinunter nach Ost-Westfalen und im nördlichen Sachsen-Anhalt sowie in Ost-Sachsen. Die Beklagte, mit Sitz in B., unterhält 69 Bekleidungshäuser im Übrigen Bundesgebiet, also vor allem im west- und süddeutschen Raum. Die Klägerin führt ihren Namen seit 1911. Die Beklagte existiert in dieser Form jedenfalls seit 1972, ob sie Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten X et Y GmbH ist, ist zwischen den Parteien streitig. Zuletzt im Jahre 1990 vereinbarten die Parteien, dass sie nicht in dem zuvor bezeichneten regionalen Gebiet der jeweils anderen Partei tätig werden wollten, wobei der Umfang der Beschränkung im Einzelnen streitig ist.
Die Beklagte ist Inhaberin einer Reihe beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierter Marken, die jeweils ihren Firmennamen, seine Abkürzung oder den Namensbestandteil "X" enthalten. Zu ihnen gehören die streitgegenständlichen Marken:
1. "X", Registernummer DE 20...
Die am 26.11.1991 angemeldete und am 4.2.1992 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
2. "X", Registernummer DE 39...
Die am 8.9.1998 angemeldete und am 12.10.1998 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
3. "X & Y", Registernummer DE 12...
Die am 14.8.1990 angemeldete und am 2.10.1990 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
4. "X & Y", Registernummer DE 25...
Die am 17.11.1990 angemeldete und am 2.7.1991 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
5. "X & Y", Registernummer DE 37...
Die am 8.9.1998 angemeldete und am 8.10.1998 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
6. "x und y", Registernummer DE 33...
Die am 20.1.2005 angemeldete und am 26.8.2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse 18) sowie für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Klasse 25).
7. "x und y", Registernummer DE 39...
Die am 20.1.2005 angemeldete und am 25.11.2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25 (Klasse 35).
8. "x and y", Registernummer DE 34...
Die am 20.1.2005 angemeldete und am 26.8.2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse 18) sowie für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Klasse 25).
9. "x and y", Registernummer DE 38...
Die am 20.1.2005 angemeldete und am 24.11.2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25 (Klasse 35).
Daneben ist die Beklagte Inhaberin weiterer derartiger, teilweise sehr alter Marken. Hierzu gehören die Marken
- "XuY" sowohl als Wortmarke, Reg.-Nr. 68..., als auch als Wortbildmarke (Wappen), Reg.-Nr. 648 526, jeweils mit Priorität vom 14.3.1953
- "X&Y", Reg.-Nr. 67..., mit Priorität vom 14.3.1953
- "M. X & Y", Reg.-Nr. 88..., mit Priorität vom 17.8.1967
die jeweils auch für Bekleidung eingetragen sind. Weitere Marken mit dem Bestandteil "X&Y" wie "V X&Y" und "M X&Y" stammen aus den 80er Jahren und dem Jahr 1990, darunter auch eine Marke mit "X&Y" in Alleinstellung mit Priorität vom 14.8.1990. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in...