Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 22. Mai 2009 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Beide Parteien betreiben Videotheken. Der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Unterlassungsantrag gegen die Öffnung der Videothek des Beklagten zur Vermietung von Filmen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. An diesen Tagen besteht im Geschäftslokal des Beklagten die Möglichkeit, Filme zu mieten, die ohne Personaleinsatz über Automaten an die Kunden ausgegeben werden. Dazu gibt der Kläger Kundenkarten aus, mit deren Hilfe der Kunde das Ladenlokal außerhalb der Anwesenheitszeiten des Personals, also auch an Sonn- und Feiertagen, betreten und die dort aufgestellten Automaten bedienen kann. Der Kläger hält dies für einen Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 110 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil vom 22. Mai 2009 (Bl. 61 GA) stattgegeben, dieses Versäumnisurteil nach Einspruch des Beklagten indes später mit dem angefochtenen Urteil unter Klageabweisung wieder aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags seinen Unterlassungsanspruch weiter verfolgt. Er ist weiter der Ansicht, der Betrieb auch einer automatisierten Videothek verstoße gegen § 3 Feiertagsgesetz NW.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in Nordrhein-Westfalen die von ihr betriebenen Automatenvideotheken an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geöffnet zu halten und für die Öffnung der Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen zu werben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, ein Verstoß gegen die gesetzlichen Feiertagsbestimmungen sei nicht gegeben.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Dabei versteht der Senat den Berufungsantrag dahin, dass er auf die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils gerichtet sein soll (§ 343 Satz 1 ZPO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NW zu. Danach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Die Voraussetzungen dieses Verbots treffen auf die Art zu, in der die Videothek des Beklagten an Sonn- und Feiertagen betrieben wird.

Der Senat hat die maßgeblichen Fragen zu dem geltend gemachten Verstoß gegen das Feiertagsgesetz NRW bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2007 - I-20 U 36/07, Anlage K 3 = GRUR-RR 2008, 16). Die Entscheidung erging in Bezug auf dieselbe Videothek, deren Betrieb auf Seiten des jetzigen Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilen ist. In dem seinerzeitigen Urteil hat der Senat ausgeführt:

" Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Feiertagsgesetz NW begründet.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Zwar dient sie in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, soll aber auch für Wettbewerbsneutralität zwischen den Wettbewerbern sorgen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 4, Rdnr. 11/286; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 4, Rdnr. 11.144).

Der Senat sieht in dem Betrieb einer Automatenvideothek ohne Personaleinsatz an Sonn- und Feiertagen einen Verstoß gegen § 3 Feiertagsgesetz NW und folgt hiermit der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 - entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 27.06.2005 - 24 Cs 05.493) und des OLG Bamberg (Senat für Bußgeldsachen) in seinem Beschluss vom 08.09.2006 (3 Ss Owi 800/05).

Der Betrieb einer Automatenvideothek unterfällt dem Begriff der Arbeit in § 3 Feiertagsgesetz NW. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., ausgeführt:

Das Element öffentlich bemerkbarer Arbeit wird durch die Automatisierung und Selbstbedienung der Kunden nicht ausgeschloss...

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