Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 77/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und - nur die Beklagten zu 1) und 2) - auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch.
Das einen Halterahmen für Steckverbinder betreffende und für die Klägerin eingetragene Klagegebrauchsmuster wurde am 11. Dezember 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier Schriften vom 12. Dezember 2013 angemeldet und am 27. August 2018 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 4. Oktober 2018. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. Über einen durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 gestellten Löschungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher noch nicht entschieden.
Der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:
"Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3) im Haltezustand fixiert ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil (2,2') am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, dass der Grundrahmen (1) aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen (1) mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnflächen (11,11') sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegenüberliegenden Seitenteilen (12,12') ausgeführt ist, wobei an die Stirnflächen (11,11') jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch (13,13') angeformt ist, wobei jeder Flansch (13,13') zwei Schraubbohrungen (131,131') aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt ("B"-Kontakt) (33') aufweist oder zumindest mit einem solchen bestückt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2') am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2') aus federelastischem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil (2,2') an zumindest einer Biegekante (B,B') um 180° gefaltet ist."
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 2b und 4a der Klagegebrauchsmusterschrift erläuterten die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Grundrahmen.
In Figur 2b ist ein erstes Wangenteil zu sehen.
Figur 4a veranschaulicht schließlich einen Halterahmen mit einem beigefügten "B"-Modul.
Die Beklagten gehören zur C-Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unternehmen, das Komponenten, Systeme und Lösungen auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet und herstellt. Der Beklagte zu 3) ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er ist dort seit dem Jahr 2001 für Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zuständig. Zu seinen Aufgabenbereichen zählen insbesondere die Leitung der internationalen Forschungs- und Entwicklungszentren der Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverantwortung. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der C-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage für den Vertrieb an deutsche Kunden zuständig ist. Alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 4).
Beim Aufruf der Website der Beklagten zu 1) www.C.com (vgl. Anlage K 2, K 2a), Auswählen der Kategorie "Unser Angebot" sowie der weiteren Unterkategorie "Produktbereich anzeigen" und der Landeswahl "Deutschland" erscheint die Kategorie Produkte/Steckverbinder etc. Unter dieser Rubrik werden in den Baugrößen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle von Halterahmen angeboten (Anlagen K 2b; im Fo...