Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 26.08.2005) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels das am 26.8.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 560.076,31 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden zu 55 % der Klägerin und zu 45 % dem Beklagten zu 1. auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser zu 55 % selbst und zu 45 % dem Beklagten zu 1. zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser zu 91 % selbst und zu 9 % die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 100 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 580.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 EUR und diejenige der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 23.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1. und 2. vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1. war selbständiger Handelsvertreter für die Q. T Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q.). Er gründete im Jahre 2000 mit Herrn M. F. die Q. Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q.). Der Beklagte zu 1. war neben Herrn F. allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH, nämlich der Q. Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH (nachfolgend: Q.), und gleichzeitig Kommanditist der Q.. Im November 2000 wurden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen.
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 17.7.2000 kam zwischen der Q. GmbH & Co. KG und der Q. GmbH & Co. KG i. G. ein Rahmenkreditvertrag zustande, wonach sich erstere verpflichtete, der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen zu einem Gesamtbetrag von 500.000 DM mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Das in Anspruch genommene Darlehen war mit 7,75 % zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1.1.2001, nach Maßgabe eines beigefügten Tilgungsplanes zurückzuzahlen. Zu Ziff. 5 der Vereinbarung mit der Überschrift "Sicherheitsleistung" heißt es u.a. wie folgt: "Für die Rückzahlung des Darlehens haften gesamtschuldnerisch: Die Q. Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH & Co. KG i. G., Eheleute S. und M. F.. L. 6 f., W., Eheleute I, und B. L., H.". Der Beklagte zu 1. und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2., haben den Vertrag am Ende unter der Überschrift "Darlehensnehmer" zusammen mit den Eheleuten F. jeweils mit ihrer Unterschrift versehen. Darüber hinaus haben der Beklagte zu 1. und Herr M. F. die Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Q. GmbH & Co. KG i. G. unterzeichnet. Zweck des Darlehens war eine Anschubfinanzierung zugunsten der neuen Gesellschaft, und zwar zur Tätigung notwendiger Anfangsinvestitionen.
Unter dem Datum des 22.6.2001 kam mit denselben Beteiligten ein Darlehensänderungsvertrag zustande, wonach die Q. GmbH & Co. KG der Q. GmbH & Co. KG eine auf den Gesamtbetrag von 1 Million DM erhöhte Darlehenssumme zur Verfügung stellte. Insoweit sollte die Rückzahlung nach Maßgabe eines beigefügten Tilgungsplanes mit Wirkung vom 1.1.2002 ab erfolgen.
Nachdem es in der Folgezeit mehrfach zu Umfirmierungen der Q. GmbH & Co. KG gekommen war, ist die Gesellschaft zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Bis zum Monat Dezember 2002 nahm die Q. GmbH & Co. KG durch diverse Einzelanforderungen einen Darlehensbetrag im Gesamtumfang von 457.544,96 EUR in Anspruch. Die vertraglich vereinbarten Zinsen i.H.v. 7,75 % summierten sich bis zum 3.8.2004 auf 102.531,35 EUR.
Da die Q. GmbH & Co. KG nicht die Darlehensrückzahlungen nach Maßgabe des vereinbarten Tilgungsplanes leistete, erklärte die Q. GmbH & Co. KG die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das an die Beklagten gerichtete Kündigungsschreiben ist unter dem Datum des 14.3.2003 mit dem Hinweis verfasst, diese hätten zu dem Darlehensvertrag vom 17.7.2000/22.6.2001 die Schuldmitübernahme erklärt.
Mit einer schriftlichen Zessionsvereinbarung vom 15.12.2004 erklärte die Q. GmbH & Co. KG die Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagten "auf Darlehensrückzahlung aufgrund Darlehensvertrages vom 17.7.2000/22.6.2001 i.H.v. 560....