Leitsatz (amtlich)

1. Waren die Leasingraten im Voraus zu entrichten, ist ein Kündigungsfolgeschaden nach der vorschüssigen Rentenbarwertformel zu ermitteln.

2. Abmeldekosten stellen als "Ohnehin"-Kosten keinen Schaden des Leasinggebers dar.

3. Zur Schätzung des bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielbaren Veräußerungserlöses.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 543

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 7 O 4/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal, geändert durch Berichtigungsbeschluss vom 18.1.2006, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 8.186,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.587,51 EUR seit dem 2.6.2003, aus weiteren 1.587,51 EUR seit dem 2.9.2003 und aus weiteren 5.004.77 EUR seit dem 4.12.2003 zu zahlen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 12 %, die Beklagte zu 88 %, die des zweiten Rechtszuges die Klägerin zu 14 %, die Beklagte zu 86 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung, mit welcher das landgerichtliche Urteil nur teilweise angegriffen wird, hat auch nach Teilrücknahme des Rechtsmittels im Senatstermin vom 9.5.2006 nur einen relativ geringfügigen Teilerfolg. Die Beklagte nimmt ihre Verurteilung (8.908,933 EUR + 7 EUR nebst Zinsen) in Höhe eines Teilbetrags von (2.527,71 EUR + 1.900,45 EUR) 4.428,16 EUR (nebst Zinsen) hin. Ausweislich ihrer Erklärung zur Niederschrift des Senats vom 9.5.2006 setzt sich der unangegriffen gebliebene Betrag aus folgenden Positionen zusammen:

Tabelle 1 (Tab 1)

Spalte?

I I

II

Zeile?

Position

Beträge/EUR

01

Rückst. Leasingraten/brutto 01.06. - 30.11.2003 (2 Quart. × 1.587,51 EUR/Quart.

3.175,02

02

Kündigungsschaden

1.177,17

03

Kraftfahrzeugreinigung

68,97

04

Vorgerichtliche Mahnkosten

7,00

05

Summe

4.428,16

II. Zu befinden hat der Senat deshalb nur noch über den umstritten bleibenden Teilbetrag i.H.v. (8.915,93 EUR - 4.428,16 EUR) 4.487,77 EUR (nebst Zinsen), der sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:

Tabelle 2 (Tab 2)

Spalte?

I I

II

Zeile?

Position

Beträge/EUR

01

Restlicher Kündigungsschaden

4.110,62

02

Sicherstellungskosten

281,21

03

Kraftfahrzeug-Abmeldung

19,94

04

Gutachterkosten

76,00

05

Berufungssumme

4.487,77

Hinsichtlich der Positionen 02 bis 04 hat die Berufung vollen Erfolg, hinsichtlich der Position 01 nur in Höhe eines Teilbetrags von (4.110,62 EUR - 3.758,63 EUR) 351,99 EUR, so dass die Beklagte mit insgesamt nur (351,99 EUR + 281,21 EUR + 19,94 EUR + 76 EUR) 729,14 EUR (nebst Zinsen) obsiegt, während sie mit (4.487,77 EUR - 729,14 EUR) 3.758,63 EUR (nebst Zinsen) unterliegt. Im Einzelnen gilt das Folgende:

1. Kündigungsschaden

a) Der von der Klägerin erlittene (unmittelbare) Kündigungsschaden beträgt nicht nur 1.177,17 EUR, in welcher Höhe die Beklagte ihn (jetzt) zugesteht, sondern 4.935,80 EUR:

Tabelle 3 (Tab 3)

Spalte?

I I

II

III

Zeile?

Position

Beträge/EUR

Beträge/EUR

01

Restl. Leasingraten/netto 1.12.2003-28.2.2005 (15 Mon. × 456,18 EUR/Mon

6.842,70

02

Ersparter Verwaltungsaufwand,g eschätzt gem. § 287 ZPO (15 Mon × 10 EUR)

- 150,00

03

Zwischensumme

6.692,70

04

Abzinsung (vorschüssig)/restl. Leasingraten (Zeile 03), Zinssatz: 5,40 %

- 205,86

05

Rentenbarwert/restl. Leasingraten

6.486,84

06

Kalkulierter Restwert

19.457,52

07

Abzinsung/kalkulierter Restwert (Zeile 06), Zinssatz 5.40 %

- 1.267,19

08

Barer Restwert

18.190,33

09

Erzielter Veräußerungserlös (Anlage K8, GA 36)

-19.741,37

10

Kündigungsschaden

4.935,80

11

Zugestandener Kündigungsschaden/Beklagte

- 1.177,17

12

Restlicher Kündigungsschaden (= Berufungsunterliegen/Beklagte)

3.758,63

b) Erläuterungen

aa) Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei eine Nachfristsetzung wegen der Nichtleistung der Leasingraten für zwei Termine (2 Quartale) gem. §§ 281 Abs. 2, 2. Altn., 543 Abs. 2 Nr. 3a, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen ist.

(1) Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte die Kündigung vom 19.11.2003 erhalten hat. Da die Unterleasingnehmerin unstreitig bis zum 8.1.2004 im Besitz der Leasingsache gewesen ist und sie auchg enutzt hat, war auch der Beklagten bis dahin die Nutzung im rechtlichen Sinne nicht entzogen. Daraus folgt, dass der Beklagten jedenfalls bis zur Rückgabe der Leasingsache kein Nachteil entsteht, wenn die Klägerin statt der Miete bzw. Nutzungsentschädigung nur Schadensersatz (in Höhe der abgezinsten Nettomiete) verlangt.

(2) Die Klägerin hat aber auch für die Zeit nach Rückgabe der Leasingsache (9.1.2004) bis zum geplanten Vertragsende (28.2.2005) grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens (restliche Mieten, Zeile 01). Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Beklagte die Kündigung vom 19...

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