Leitsatz (amtlich)
Eine Nachlackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, die dasselbe weder wirtschaftlich noch technisch und – bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nicht optisch (hier nur mit Lackstärkemessgerät oder bei ganz subtiler Betrachtung erkennbar) – entwertet, stellt keinen Fehler der Kaufsache dar und verpflichtet den verkaufenden Händler nicht zum Schadensersatz.
Normenkette
BGB § 463
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 30/02) |
Tenor
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.4.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und dieBeschwer des Klägers beträgt 16.109,07 Euro (31.506,60 DM).
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Autokaufs und weiteren Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte von der Beklagten am 26.11.1999 einen gebrauchten Pkw Audi A 4 (km-Stand: 31.940) unter Gewährleistungsausschluss für 32.900 DM. Den Kaufpreis zahlte der Kläger noch am selben Tage. An dem Fahrzeug, das der Kläger nach wie vor fährt, waren – hierüber verhält sich das im selbständigen Beweisverfahren 9 O H 19/00 LG Duisburg erstattete Gutachten des Sachverständigen S. vom 22.1.2001 – Nachlackierungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen worden.
Der Kläger hat behauptet, er habe nach dem Kauf des Fahrzeugs nach früheren Reparatur- bzw. Nachlackierungsarbeiten sowie Unfallschäden und Mängeln gefragt. Man habe ihm mitgeteilt, das Fahrzeug habe weder einen Unfall gehabt, noch weise es Mängel auf. Auch seien keine Reparatur- oder Lackierarbeiten durchgeführt worden.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie einen Untersuchungsaufwand klageweise in Anspruch genommen und seine Zahlungsforderung wie folgt aufgeschlüsselt:
(1) Kaufpreis: 32.900,00 DM
abzgl. Nutzungsentschädigung für (bis zum 12.6.2001 gefahrene 12.060 km und) bis zum 5.2.2002 zurückgelegte 18.616 km, insgesamt 2.606,24 DM
30.293,76 DM
(2) Untersuchungskosten ADAC 95,00 DM
30.388,76 DM.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.388,76 DM nebst 4 % seit dem 26.11.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi A 4, Fahrzeug-Ident-Nr. …, ferner, festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pkw Audi A 4, Fahrzeug-Ident-Nr. …, in Verzug befindet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dass der Kläger nach Mängeln, Nachlackierungs- oder Reparaturarbeiten gefragt habe. Auch sei das Fahrzeug, das sie – wie unstreitig – ihrerseits als unfallfrei erworben habe, nicht durch einen Unfall vorgeschädigt; die marginalen Vorschäden seien nicht offenbarungspflichtig gewesen. Die Beklagte hat zudem die Angaben des Klägers zu den von ihm zurückgelegten Kilometern in Abrede gestellt und mit Ansprüchen auf Erstattung des Wertes gezogener Nutzungen die Aufrechnung erklärt.
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Beklagte am 10.4.2002 verurteilt, an den Kläger 27.807,24 DM nebst 4 % Zinsen aus 29.539,22 DM für die Zeit vom 26.11.1999 bis zum 12.6.2001 und aus einem Betrag von 27.712,24 DM für die Zeit danach sowie aus einem Betrag von 95 DM seit dem 16.2.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi A 4, Fahrzeug-Ident-Nr. … zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pkw Audi A 4, Fahrzeug-Ident-Nr. …, in Verzug befindet.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten gem. §§ 812, 123 BGB Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 27.712,24 DM, Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs beanspruchen. Der Kläger habe den Kaufvertrag wirksam angefochten. Die Beklagte habe durch ihren Mitarbeiter R. den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht. Der Zeuge R. habe nämlich – wie die Beweisaufnahme ergeben habe – dem Kläger auf dessen Nachfrage zumindest ohne ausreichende tatsächliche Grundlage mitgeteilt, das Fahrzeug weise keine Nachlackierungs- oder Reparaturarbeiten auf.
Von dem unstreitig gezahlten und zurückzugewährenden Kaufpreis seien 5.187,76 DM für gezogene Nutzungen abzuziehen.
Ferner habe der Kläger aus Verschulden beim Vertragsschluss einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Feststellung der Nachlackierungs- und Reparaturarbeiten durch den ADAC aufgewendeten Kosten von 95 DM. Eine Teilerledigung sei nicht festzustellen, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte dem Kläger bei Klageerhebung einen 27.807,24 DM übersteigenden Betrag geschuldet habe.
Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Begehren – soweit das LG demselben nicht entsprochen hat – weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das angefochtene Urteil...