Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.03.2006) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. März 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 123.848,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche betreffend eine Arbeitnehmererfindervergütung.
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten - die ehemals unter A-Werke AG firmierte und nahtlose sowie geschweißte Stahlrohre herstellt und weltweit vertreibt - in den Jahren 1954 bis 1988 angestellt, zunächst als Betriebsassistent (1954 bis 1959), sodann als Betriebsleiter (1960 bis 1972) und ab 1972 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage in X.
Für die Zeit nach dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vereinbarten die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Februar 1988 / 8. März 1988 (Anlage L 2), dass der Kläger der Beklagten für drei Jahre als Berater zur Verfügung stehen solle. Auf Anforderung sollte er für maximal einen Monat pro Jahr tätig werden. Eine Vergütung für diese Tätigkeit war in der Abfindungssumme enthalten, die der Kläger als Entschädigung für die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses entgehenden Einnahmen erhalten hatte. Für Erfindungen, die der Kläger während der Dauer dieses Beratungsvertrages machte, vereinbarten die Parteien die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes (Anlage 16). Eine Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 stellte sie den Kläger förmlich frei (Anlage L 3).
Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 übernahm der Kläger als freiberuflicher Berater eine Beratung der A Handel AG, ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen. Der Vertrag (Anlage 16) wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1993 geschlossen; beendet wurde er im Juni 1994. Den zeitlichen Beratungsumfang schätzten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf etwa 30 Tage innerhalb von 3 Jahren.
Während seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlröhren mit Kunststoffüberzügen beteiligt.
Mit Datum vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38) teilte der Kläger als Miterfinder der Beklagten ein Verfahren zum Signieren von kunststoffummantelten Stahlrohren durch Extrudieren mit einem Mehrfachspritzwerkzeug mit. Am 29. Juni 1981 folgte die Erfindungsmeldung (Anlage L 10) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von farbigen Signierstreifen auf kunststoffummantelten Stahlrohren. Diese Erfindung nahm die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juli 1981 (Anlage L 11) als Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch, wobei sie die Erfindung bereits am 29. Mai 1981 zum Patent angemeldet hatte. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens kam es am 14. September 1983 im Beisein des Klägers zu einer mündlichen Anhörung vor dem Deutschen Patentamt, in welcher der zuständige Prüfer darlegte, dass Anspruch 1 in der angemeldeten Fassung wegen nicht ausreichender Abgrenzung zum Stand der Technik nicht gewährbar sei (Anlage L 8). Es wurde sodann ein Anspruch 1 erarbeitet, mit dem das deutsche Patent 31 22 xxx (nachfolgend: Streitpatent) am 14. Juni 1984 zur Erteilung gelangte.
Dieser Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Polyäthylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g/min, bei dem gleichzeitig mit der Schlauchfolie eine schlauchförmige Haftschicht aus einem Äthylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes mit zwei Ringkanälen extrudiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass für das Erzeugen von mehreren, in Längsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, über dessen Umfang verteilten 8 mm breiten und 50 bis 100 µm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und wärmestabilisiertes Polyäthylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9g/10 min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigeren Extrusionsdruck - bezogen auf den Extrusionsdruck für die Schlauchfolie - extrudiert wird.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 (Anlage L 12) teilte die "Hauptabteilung Patente und Lizenzen" (nachfolgend: Patentabteilung) der Konzernmutter der Beklagten, der A AG, dem Kläger mit, dass ihm mit Rücksicht auf die gewerbliche Nutzung des Streitpatents eine vorlä...