Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 60/19 [EnW]) abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt regionale Verteilnetze für Strom, Gas und Wasser in zwei Bundesländern. In ihrem Zuständigkeitsgebiet liegt auch der im ostwestfälischen ... gelegene landwirtschaftliche Betrieb des Beklagten. Der Betrieb war im Jahr 2012 an drei Anschlussstellen, die mit jeweils eigenen Zählern ausgestattet waren, mit dem Niederspannungsnetz der Klägerin verbunden und wurde darüber mit Strom versorgt. Vertragspartnerin des Stromversorgungsunternehmens, das den Betrieb seinerzeit mit Strom belieferte, war die Ehefrau des Beklagten. Sie kündigte den Stromversorgungsvertrag zum 31. Dezember 2012, weil der Beklagte zum 1. Januar 2013 einen Stromversorgungsvertrag mit der S. abschließen wollte. Der für ... zuständige Grundversorger war damals die F..

Am 26. November 2012 stellte der Beklagte einen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags für alle drei Stromanschlüsse bei der S. (Anlage B6), darunter auch für die Verbrauchsstelle ... mit dem Zähler mit der Endnummer 8425 (...). Am 7. Dezember 2012 erhielt der Beklagte eine Eingangsbestätigung der S. (Anlage B7). Darin hieß es:

"Wir klären zunächst mit dem zuständigen Netzbetreiber die Liefermöglichkeit für Ihre Lieferstelle. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen dauern. Nach abschließender Klärung werden wir Ihnen die Auftragsbestätigung zusenden."

Wann der Beklagte um den Jahreswechsel 2012/13 herum eine Auftragsbestätigung erhielt und wie diese aussah, ist nicht bekannt. Wie sich jedoch später herausstellte, waren der Stromzähler mit der Endnummer 8425 und die dahinterliegende Verbrauchsstelle ... in den Stromlieferungsvertrag mit der S. nicht einbezogen worden. Im Zuge des Versorgerwechsels war das dem Beklagten nicht aufgefallen. Die von dem betreffenden Zähler erfassten jährlichen Stromverbräuche, welche den in § 3 Nr. 22 EnWG genannten Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden um ein Vielfaches überstiegen, hatten bis zum Jahr 2018, als die Klägerin die vertragslose Anschlussnutzung bemerkte, weder die S. noch der örtliche Grundversorger gegenüber dem Beklagten abgerechnet.

Mit Rechnung vom 31. Januar 2018 (Anlage K1, Bl. 5-12 GA) verlangte die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 126.292,74 EUR für die Entnahme von Strom in dem Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 an der Anschlussstelle, über welche die Verbrauchsstelle ... mit Strom versorgt wurde. Im September 2018 korrigierte die Klägerin, die auch die für den betreffenden Zähler mit der Endnummer 8425 zuständige Messstellenbetreiberin ist, den Forderungsbetrag anhand ihr zur Verfügung stehender Ablesewerte aus den Jahren 2015 bis 2017 (Anlage K4, Bl. 69 GA) um 2.737,40 EUR nach unten.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die zunächst nicht bemerkten vertragslosen Stromentnahmen mangels anderer Zuordnungsmöglichkeit ihrem Differenzbilanzkreis zuordnen und die vom Beklagten entnommenen Energiemengen ihrem Netz wieder zuführen müssen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch aus einem "faktischen Vertragsverhältnis" infolge der Nutzung des Energienetzes, aus dem Netznutzungsvertrag in Verbindung mit veröffentlichten Preisblättern und auch aus einer Pflichtverletzung des Anschlussnutzungsverhältnisses zustehe. Der Beklagte habe die ihn aus § 3 Abs. 3 NAV treffende Pflicht verletzt, sie über die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 126.292,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2018 abzüglich einer Rechnungskorrektur vom 10. September 2018 in Höhe von 2.737,40 EUR zu zahlen,

2. an sie Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,90 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin nicht bestehe. Sie habe ihm keinen Strom geliefert. Als Netzbetreiberin sei sie wegen §§ 36, 38 EnWG nicht aktivlegitimiert. Wegen etwaiger Ansprüche aus dem Anschlussnutzungsverhältnis sei nicht er, sondern seine Ehefrau passivlegitimiert, deren vormaliges Anschlussnutzungsverhältnis zur Klägerin nicht gekündigt worden sei. Pflichten aus einem etwaigen zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Anschlussnutzungsverhältnis habe er im Übrigen auch nicht verletzt, vielmehr sei es die Klägerin gewesen, die sich um die Messstelle viele Jahre lang nicht gekümmert habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass einem Anspruch der Klägerin entgegensteh...

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