Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in einem Gaststättenpachtvertrag, dass die Aufrechnung des Pächters nur mit titulierten oder unbestrittenen Forderungen zulässig ist, ist unabhängig davon wirksam, ob es sich um eine Individualvereinbarung oder um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
2. Dem Pächter steht ggü. dem Pachtzinsanspruch aus abgetretenem Recht kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB wegen der in den Pachträumlichkeiten zurückgelassenen Gegenstände seines Unterpächters zu.
Normenkette
BGB § 273; AGBG § 11 Nr. 2b
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 10 O 225/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.3.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.010,95 EUR nebst 4 % Zinsen aus 4.382,83 EUR für die Zeit vom 4.6.1998 bis zum 31.12.1999, aus jeweils weiteren 18.727,68 EUR für die Zeit vom 4.7.1998 bis zum 31.12.1999, vom 4.8.1998 bis zum 31.12.1999, vom 4.9.1998 bis zum 31.12.1999, vom 4.10.1998 bis zum 31.12.1999, vom 4.11.1998 bis zum 31.12.1999, vom 4.12.1998 bis zum 31.12.1999, vom 4.1.1999 bis zum 31.12.2000 und aus 10.612,35 EUR für die Zeit vom 5.2.1999 bis zum 31.12.1999 sowie aus 110.343,43 EUR ab dem 1.1.2000 und aus 27.667,49 EUR ab dem 1.1.2001 zu zahlen; hiervon jedoch i.H.v. 19.202,28 EUR nur Zug um Zug gegen Herausgabe der 160 Stühle, Rohrgestell/Kunststoff geflochten, Modell Schwarz/schwarz und der 40 Aluminium Edelstahl Tische, 3-füßig, 60 × 60 und in Höhe weiterer 300 EUR nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Hochdruckreinigers der Firma Raab Kärcher, Modell 120.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 6 % und dem Beklagten zu 94 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Beklagte pachtete von der Klägerin mit Vertrag vom 18.3.1998 (Bl. 11 f. GA) ab 1.4.1998 zwei Gaststätten in D.. Der im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlenden Pachtzins belief sich auf 36.628,16 DM, wobei 1.800 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer (= 288 DM) auf Nebenkostenvorauszahlungen entfielen. Der Pächter hatte eine Barkaution von 75.000 DM zu erbringen. Nach Ziff. XV, 9. Abs. des Vertrages sollte die Aufrechnung des Pächters nur mit titulierten oder unbestrittenen Forderungen zulässig sein.
Die Barkaution wurde gezahlt. Zudem wurde ein Teilbetrag für die Pacht April 1998 gezahlt. Weitere Zahlungen blieben aus. Die Klägerin kündigte hierauf das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 8.2.1999 zum 17.2.1999 fristlos. Am 17.2.1999 wurden ihr die Pachtobjekte von dem Zeugen K., der die Pachtobjekte im Einverständnis der Klägerin als Unterpächter des Beklagten betrieben hatte, übergeben. Die Klägerin untersagte dem Zeugen, Gegenstände aus dem Pachtobjekt zu entfernen.
Mit der Klage hat die Klägerin restlichen Pachtzins für April 1998 (10.315,76 DM) sowie für die Monate Mai 1998 bis Januar 1999 (9 × 36.628,16 DM) und anteilige Pacht für die Zeit vom 0117.2.1999 (23.546,67 DM) geltend gemacht. Nach Verrechnung mit einem Teilbetrag der Barkaution i.H.v. 49.479,76 DM auf die ältesten Pachtzinsforderungen hat sie die Zahlung von 314.036,20 DM nebst Zinsen gefordert.
Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen der restlichen Barkaution i.H.v. 25.520,24 DM sowie mit weiteren angeblichen Schadensersatz- und Nutzungsvergütungsforderungen erklärt, die er daraus herleitet, dass der Zeuge K. ihm das Eigentum bzw. Anwartschaftsrecht an bestimmten Gegenständen ebenso übertragen habe wie der Zeuge an ihn sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Ansprüche abgetreten habe. Zudem hat er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der in den Pachtobjekten verbliebenen, nunmehr an ihn herauszugebenden Gegenstände berufen.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme unter Abweisung im Übrigen i.H.v. 146.088,95 EUR (= 285.725,15 DM) nebst Zinsen stattgeben, i.H.v. 19.202,28 EUR und 300 EUR jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe näher bezeichneter Gegenstände. Die Abzüge von der Klageforderung erklären sich daraus, dass das LG die Aufrechnung des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch wegen der restlichen Kaution (25.520,24 DM) für wirksam gehalten und für den Monat Februar 1999 nur einen Anspruch der Klägerin i.H.v. 20.755,96 DM akzeptiert hat. Ferner hat es ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen des auf Verlangen der Klägerin in den Pachtobjekten zurückgelassenen Mobiliars (Tische, Stühle - angesetzter Zurückbehaltun...