Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.09.2010) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 15. Mai 2007 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen Bildmarke "ALL STAR", einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, Registernummer EU 9…, und die unter anderem für Schuhwaren (Klasse 25) eingetragen ist; die Veröffentlichung der Eintragung ist am 20. August 2007 erfolgt:
Unter der Marke werden Sportschuhe vertrieben. Zu diesem Zweck hat die Klägerin verschiedenen Firmen in der Europäischen Gemeinschaft Lizenzen erteilt. Lizenznehmerin für Deutschland, Österreich und die Schweiz ist die A.D. GmbH. Diese bedient sich beim Absatz ausgewählter Fachhändler, die von ihr ein nummeriertes Schild "Official Dealer" erhalten. Damit sollen sich diese Händler nach Aussage des Geschäftsführers der A.D. GmbH von den "schwarzen Schafen" abheben, "die eventuell mit Graumarktprodukten oder Fälschungen versuchen, Geschäfte zu machen". Diese Aussage findet sich in einem Interview des Geschäftsführers mit der Fachzeitschrift "S." vom 4. September 2009, Anlage B 11, Bl. 215 d. GA., aber auch in dem unter der Domain "www. …de" unterhalten Internetauftritt der A. D. GmbH.
Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, das unter anderem die "x-Baumärkte" betreibt. Im September 2008 wurden in mehreren dieser Märkte Sportschuhe zu einem Preis von 39,99 Euro angeboten, die mit dem vorstehend wiedergegeben Zeichen "ALL STAR" versehen waren.
Die Klägerin, die diese Schuhe für Fälschungen hält, hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich um Fälschungen handele, da die Beklagte jedenfalls ein von der Zustimmung der Klägerin getragenes Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum nicht dargelegt habe. Die Beklagte sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig, da sie die Gefahr einer Abschottung der Märkte, die eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen könne, nicht nachgewiesen habe. Ein ausschließliches oder selektives Vertriebssystem unterhalte die Klägerin unstreitig nicht. Die Auszeichnung offizieller Händler sei auch nicht mit einem selektiven Vertriebssystem vergleichbar. Das System der Auszeichnung offizieller Händler sei für Außenseiter sicher nachteilig, eine faktische Marktabschottung bewirke es jedoch nicht.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründeten Berufung.
Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe sie zu Unrecht als beweisbelastet angesehen. Sie habe dargelegt, dass die deutsche Lizenznehmerin der Klägerin mit ihrer "Official-Dealer-Kampagne" ein Vertriebsbindungssystem in Deutschland geschaffen habe, nach dem nur Einzelhändler mit Schuhen der Klägerin beliefert würden, die zuvor von der einzigen deutschen Lizenznehmerin für rechtschaffen befunden worden wären. Zudem werde von der Lizenznehmerin verbreitet, dass das Schild "Official Dealer" ihre Partner von den "schwarzen Schafen" der Branche abhebe, die versuchten mit Graumarktprodukten und Fälschungen Geschäfte zu machen. Andere Händler hätten daher keine Chance, daneben auf dem Markt zu bestehen. Auch dies zeige die Absicht der Lizenznehmerin, die klägerischen Waren nur über offizielle Händler abzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteils des LG Düsseldorf vom 29.09.2010, Az. 2a O 35/09, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe die Beklagte zu Recht für beweispflichtig erachtet; ein exklusives Vertriebssystem gebe es nicht. Dass ihre deutsche Lizenznehmerin eine "Official Dealer Kampagne" betrieben habe, die zu einer Marktabschottung geführt habe, bestreite sie. Zu dieser angeblichen Wirkung der Kampagne fehle jede Substantiierung. Zudem habe der Europäische Gerichtshof die Beweislastumkehr bei Marktabschottung mit der Gefahr begründet, der Dritte könne sich durch die Offenbarung seiner Quelle von jeder weiteren Bezugsmöglichkeit abschneiden, weil der Markeninhaber dann auf der Grundlage der vertraglichen Verpflichtung des Generalimporteurs, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Vertrieb außerhalb seines Vertragsgebiets abzugeben, die Quelle verstopfen könne. Eine solche Gefahr könne die "Official-Dealer-Kampagne" nicht begründen. Es sei lebensfremd anzunehmen, Verbrauche...