Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 268/13) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.01.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin -, Az.: 5 O 268/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 15.890,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.732,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (A.-Straße ... in D.) und macht gegen den beklagten Bauträger Schadensersatz- und Vorschussansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend.
Die Beklagte schloss mit den einzelnen Wohnungseigentümern der Klägerin Bauträgerverträge ab, in denen sie sich zur Verschaffung von Wohnungseigentum in der von ihr umfangreich zu sanierenden Bestandsimmobilie aus den 50er Jahren verpflichtete. Für den konkreten Leistungsumfang wurde auf eine Leistungsbeschreibung und den vorläufigen Aufteilungsplan Bezug genommen. Ferner verpflichtete sich die Beklagte zur schlüsselfertigen, technisch einwandfreien Errichtung nach den anerkannten Regeln der Baukunst und erklärte, dass sie den Renovierungsbedarf der Bestandsimmobilie eingehend geprüft habe, soweit deren Anlagen und Bauteile unverändert blieben, und einen aktuellen Renovierungsbedarf nicht festgestellt habe. Am 20.10.2011 mit Nachbesichtigung am 15.11.2011 fand die Abnahme des Gemeinschaftseigentums statt, vorbehaltlich einiger in einer angefügten Mängelliste aufgeführten Mängel. Zum Zeitpunkt des Nachbesichtigungstermins hatte die Beklagte jedenfalls einige der gerügten Mängel beseitigt. Am 01.06.2012 forderte die Hausverwaltung der Klägerin die Beklagte im Namen der Klägerin zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung bis zum 29.06.2012 auf. Dafür bezog sie (die Hausverwaltung) sich auf eine beigefügte Mängeldokumentation des Privatsachverständigen M., die sämtliche jetzt streitgegenständlichen Mängel enthielt. Hierbei handelte es sich teilweise um Positionen aus dem Abnahmeprotokoll vom 15.11.2011 und teilweise um neue Mängel (dort gekennzeichnet als Positionen "N"). In der Eigentümerversammlung vom 18.10.2012 fasste die Klägerin mit Mehrheitsbeschluss unter TOP 7 einen Beschluss folgenden Wortlauts:
Die Anwaltskanzlei X. + Y. wird beauftragt, sämtliche im Sachverständigengutachten von Herrn M. aufgeführten Mängel in einem Aufforderungsschreiben gegen den Bauträger geltend zu machen. Zur Erledigung bzw. Stellungnahme zu den Mängeln soll eine Frist von 4 Wochen gesetzt werden. Hiernach wird der Verwaltungsbeirat gemeinsam mit dem Verwalter ermächtigt, mit Herrn X. im Namen der Eigentümergemeinschaft das weitere Vorgehen abzustimmen und eine Klage auf Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz einzureichen.
In Ausführung des Beschlusses forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte unter dem 02.11.2012 mit Fristsetzung bis zum 30.11.2012 nochmals zur Mängelbeseitigung von 41 Einzelpositionen auf. Bei einem Treffen am 19.03.2013 in der Anwaltskanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten beschlossen der Verwaltungsbeirat und der Verwalter der Klägerin, Klageauftrag zu erteilen. Die Hausverwaltung war ihrerseits bereits im Verwaltervertrag ermächtigt, die Klägerin in einem Aktivprozess zu vertreten.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit ausstehenden Kaufpreisforderungen gegen vier Erwerber von Wohnungseigentum in Höhe von insgesamt 14.610,00 EUR erklärt.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit dem am 15.01.2018 verkündeten Urteil durch die 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Bestehen der Mängel und der Höhe der Mängelbeseitigungskosten teilweise, in Höhe von 10.545,58 EUR an Schadensersatz für die Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens im Kellerraum J. sowie weiteren 15.990,00 EUR an Vorschüssen zur M...