Leitsatz (amtlich)
›1. Der Generalunternehmer genügt seiner Pflicht, den Auftraggeber auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hinzuweisen, nur, wenn er von seinem Subunternehmer geäußerte Bedenken sich zu eigen macht und, sofern der Architekt des Auftraggebers sich dem verschließt, den Bedenkenhinweis unmittelbar dem Auftraggeber erteilt.
2. Der für die Voraussetzungen der Verjährung der Gewährleistungsansprüche darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer genügt seiner Darlegungslast für den Verjährungsbeginn nicht dadurch, daß er behauptet, die Abnahme sei erfolgt; er muß vielmehr Tatsachen vortragen, welche den Rechtsbegriff "Abnahme" ausfüllen.
3. Der Auftragnehmer, der im Einverständnis mit dem Auftraggeber von diesem gerügte Mängel prüft, ist für den Zeitpunkt, indem er die Mängelbeseitigung abgelehnt und damit die Verjährungshemmung nach § 639 Abs. 2 BGB beendet hat, darlegungs- und beweispflichtig.‹
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 26.04.2000; Aktenzeichen 11 O 157/98) |
Nachgehend
Tatbestand
Durch Generalunternehmervertrag vom 29.8.1991 beauftragte die Kl die Bekl mit der Errichtung eines Büro- und Lagergebäudes einschließlich der Erstellung der Außenanlagen. Die gepflasterten Bereiche weisen im Bereich der Umfahrung Unebenheiten und Spurrillen auf. Die Kl ist der Ansicht, die Bekl hafte für die Mängelbeseitigung. Sie begehrt 49.750 DM Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten. Die Bekl meint, die Mängel seien auf fehlerhafte planerische Leistungen zurückzuführen. Zu Beginn der Arbeiten sei festgestellt worden, daß sich unter der Mutterbodenschicht eine wasserdurchtränkte Hochflutlehmschicht befunden habe. Mitarbeiter ihres Subunternehmers hätten den Geschäftsführer der Kl und deren Architekten darauf hingewiesen, daß ohne einen Austausch dieser Schicht die Tragfähigkeit für den Lkw-Verkehr nicht gewährleistet sei, zumindest aber Verbundpflastersteine verwendet werden müßten, um Setzungen zu vermeiden. Der Geschäftsführer der Kl und der Architekt hätten jedoch ausdrücklich Anweisung erteilt, die Arbeiten so durchzuführen, wie in dem Generalunternehmervertrag vorgesehen. Daran habe sie sich gehalten.
Das LG hat die Bekl antragsgemäß verurteilt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich die Hälfte der um die Sowieso-Kosten gekürzten Aufwendungen als Vorschuß (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) verlangen, die voraussichtlich zur Beseitigung der Mängel der ihr Büro- und Lagergebäude umgebenden Pflasterflächen erforderlich sind. Sie muß sich auf ihren Vorschußanspruch anrechnen lassen, daß die von ihr mit der Planung und Überwachung ihres Bauvorhabens beauftragten Architekten die Mängel der Pflasterung mitverursacht haben.
Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B)
Die von dem Sachverständigen R festgestellten Mängel der gepflasterten Umfahrung des Büro- und Lagergebäudes der Klägerin, nämlich Setzungen im Bereich der Fahrspuren verbunden mit wellenförmigen Verschiebungen der Pflastersteine, sind den weiteren Feststellungen des Sachverständigen in seinen Gutachten vom 22.07.1997 (Bl. 30 ff GA, 52 ff BeiA) und 21.05.1998 (Bl. 42 ff GA, 111 ff BeiA) zufolge zum einen auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes zurückzuführen, die darauf beruht, daß der anstehende Boden unter der Tragschicht aus einem Sand-Schluff-Gemisch (Lehm) besteht, durch das anfallendes Niederschlagswasser nicht ausreichend abfließen kann (Bl. 52 GA, 121 BeiA). Zum anderen finden sie ihre Ursache in der Verwendung eines jedenfalls in dem gewählten Läuferverband ungeeigneten Betonsteinpflasters statt eines Verbundsteinpflasters (Bl. 46 ff GA, 115 ff BeiA). Diese Feststellungen werden von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.
Wegen dieser Mängel kann die Klägerin gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 der VOB/B, die gemäß § 2 des Generalunternehmervertrages vom 29.08.1991 Vertragsbestandteil ist, Vorschuß auf die voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Ein Mangel der Werkleistung der Beklagten ist entgegen deren Ansicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Ausführung der Leistungsbeschreibung in den ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen entspricht. Die Beklagte hatte, wie sie ausdrücklich einräumt (vgl. Bl. 70 f unter 4., 295 f GA unter II), vor Ausführung der Arbeiten erkannt, daß sich unter dem Mutterboden wasserdurchtränkter Hochflutlehm befand, und war sich auch darüber im klaren, daß die Lehmschicht abgetragen und durch geeignetes [ausreichend wasserdurchlässiges] Material ersetzt werden mußte oder jedenfalls anstelle der ausgeschriebenen Betonsteine sogenannte Verbundpflastersteine verwandt werden mußten. Sie hätte deshalb - wovon bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil, wenn auch unter unkorrekter Zitierung der einschlägigen Bestimmung der VOB/B, zutreffend ausgegan...