Leitsatz (amtlich)
1. Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchten Schadensersatzes gemäß §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 - VII ZR 46/17 - (BGHZ 218, 1ff) in Anlehnung an die §§ 634 Nr. 3, 638 BGB (ausgehend von der vereinbarten Vergütung) nach dem Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels, kann der Besteller darüber hinaus nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.
2. Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke können nur im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigt werden. Anderenfalls würde der von dem BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation ausgehöhlt.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 265/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) wird das am 30.01.2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 49.163,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 abzüglich am 09.03.2017 geleisteter 15.660 EUR sowie am 22.03.2017 geleisteter 20.424,52 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 16.387,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 41 % der Gerichtskosten, ihrer außergerichtlichen Kosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5) und der Kosten der Streithelfer.
Im Übrigen tragen von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) bis 5) als bzw. wie Gesamtschuldner 8,3 %, die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als bzw. wie Gesamtschuldner weitere 2,3 %, die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner weitere 36,6 % und der Beklagte zu 5) weitere 11,8 %.
Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) 23 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) trägt die Klägerin 41 % der Gerichtskosten, ihrer außergerichtlichen Kosten, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5) und der Kosten der Streithelfer.
Von den Gerichtskosten tragen weitere 3,6 % die Beklagten zu 1) bis 5) als bzw. wie Gesamtschuldner, weitere 1% die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als bzw. wie Gesamtschuldner, weitere 41 % die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner und weitere 13,4 % der Beklagte zu 5).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner 44,25 % und der Beklagte zu 5) 14,75 %.
Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Ab dem Jahr 2003 ließen die Klägerin und ihr in 2004 verstorbener Ehemann ein viergeschossiges Einfamilienhaus in der R.... 146 in D..., errichten. Die Beklagte zu 1) war u.a. beauftragt, auf den Kronen der die Terrasse umlaufenden Betonwände, auf den Zwischenpodesten und den Treppenläufen zum Außenbereich großformatige Kalksteinplatten des Typs "Crema Romano" und "Crema Romana", einem römischen Travertin, zu verlegen. Die Klägerin machte im ersten Rechtszug gegen die Beklagten zu 1) u.a. einen Vorschussanspruch geltend für die Beseitigung angeblicher Mängel an diesen Natursteinbelägen. Von dem Beklagten zu 5), dem Innenarchitekten, begehrt sie Schadensersatz wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler bei den von der Beklagten zu 1) ausgeführten Natursteinarbeiten. Die Streithelfer zu 1) und 2) waren mit der Gebäudeplanung betraut. Die Klägerin nahm die Arbeiten ab und bezahlte die im Jahr 2005 erstellte Schlussrechnung der Beklagten zu 1). Im Jahr 2007 zeigten sich erste Mängel der Natursteinarbeiten, die sich in der Folgezeit verstärkten. Es kam unter anderem zu Rissen und Ablösungen der Platten, zu Kalk- und Salzausspülungen, Farb- und Putzabplatzungen sowie zu starken Durchfeuchtungen des Putzes.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz von der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % wegen Planungsfehlern Vorschuss in Höhe von 91.792,58 EUR nebst Zinsen für die Durchführung der Mängelbeseitigung begehrt. Gegenüber dem Beklagten zu 5) hat sie S...