Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 37/17) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 11. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4a O 37/17) wird gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsauspruchs folgende Fassung erhält:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. (AI,Ga,ln)N-Leuchtdioden, nachstehend als "LED" bezeichnet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
in denen von einem aktiven Bereich (44) abgegebenes Licht über eine freiliegende Oberfläche einer Stickstofffläche, nachstehend als "N-Oberfläche" bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus der LED extrahiert wird und die freiliegende N-Oberfläche durch einen anisotropen Ätzprozess, der eine Strukturierung der freiliegenden N-Oberfläche in eine Vielzahl von zufällig angeordneten hexagonalen Kegeln zum Ergebnis hat, aufgeraut ist, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfläche im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfläche zu steigern;
und/oder
b. Leuchtdioden auf (AI,Ga,ln)N-Basis, nachstehend als "LED" bezeichnet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die nach einem Verfahren hergestellt wurden, das Folgendes umfasst:
das Züchten (56) von Epitaxie-LED-Schichten, einschließlich eines Licht emittierenden aktiven Bereichs, auf einem Substrat,
das Freilegen (64-72) der Oberfläche einer Stickstofffläche, nachstehend als "N-Oberfläche" bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ der LED durch die Entfernung des Substrats von den Schichten und
das Aufrauen der freiliegenden N-Oberfläche durch anisotropes Ätzen, wodurch ein Strukturieren (76) der freiliegenden N-Oberfläche in eine Vielzahl von zufällig angeordneten, hexagonalen Kegeln nach der Entfernung des Substrats erfolgt, um im Inneren der LED auftretende Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren, wodurch die Extraktion von Licht aus dem aktiven Bereich aus der freiliegenden N-Oberfläche im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfläche gesteigert wird.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.
Auf Gründe wird nach §§ 540 Abs. 2; 313b Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Fundstellen
Dokument-Index HI15746088 |