Leitsatz (amtlich)
1. Der Verordnungsgeber gewährleistet durch verschiedene Mechanismen die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgabe, die auf der Grundlage des im Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerts gebildet wird.
2. Die von der Bundesnetzagentur im Verfahren des Effizienzvergleichs gewonnenen Ergebnisse sind im Beschwerdeverfahren nicht von Amts wegen auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtlich nachprüfbar kann nur sein, ob die Bundesnetzagentur den individuellen Effizienzwert des betroffenen Netzbetreibers ohne einen ihn nachweislich belastenden Verfahrensfehler ermittelt hat.
3. Die kalkulatorische Gewerbesteuer und Kapitalkosten für Altanlagen sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen.
4. Um Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen, sind nicht nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch solche aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen erlösmindernd als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu behandeln.
Normenkette
EnWG § 21a; ARegV § 11 Abs. 2, §§ 12, 14, 16, § 29 ff.; StromNEV § 8
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Aktenzeichen BK 8-08/...) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom ... - BK 8-08/... - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in B. im Landkreis C. in D.. Sie hat den Betrieb des Stromversorgungsnetzes von der F. als ... %ige Tochtergesellschaft mit Wirkung zum ... übernommen. Das Netzgebiet erstreckt sich auf einer Fläche von ... km2 und umfasst große Teile des Landkreises C. sowie in Teilen die Landkreise E. und G.
Mit Beschluss vom ... (BK 8 ...) hatte die Bundesnetzagentur ihr basierend auf einer Kostenprüfung mit der Grundlage des Basisjahres 2006 befristet bis zum 31.12.2008 Höchstnetzentgelte genehmigt. Dieser Genehmigungsentscheidung lagen anerkannte Kosten i.H.v. ... EUR zugrunde.
Unter dem 2.9.2008 leitete die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und 2 der ARegV in Verbindung mit § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG ein. Mit Blick darauf hatte die Betroffene bereits zuvor die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags, die Gewährung eines Erweiterungsfaktors und - hilfsweise - eine zusätzliche Erhöhung der Erlösobergrenze wegen einer unzumutbaren Härte angesichts der gestiegenen Kosten für die Verlustenergiebeschaffung beantragt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelte sie erforderliche Daten und Informationen; des Weiteren hatte sie Gelegenheit, sich u.a. zu der beabsichtigten Entscheidung der Beschlusskammer zu äußern. Der durchgeführte Effizienzvergleich hatte für sie auf der Grundlage der nicht-parametrischen Dateneinhüllungsanalyse (im Folgenden DEA) mit standardisierten Kapitalkosten nach der sog. "best-of-four"-Methode einen Effizienzwert von 92,6 % ergeben.
Durch den angegriffenen Beschluss hat die Beschlusskammer die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode wie folgt festgelegt:
...
Die Anträge auf Anerkennung eines Härtefalls bezüglich der Kostensteigerung für die Beschaffung von Verlustenergie und die Gewährung eines Erweiterungsfaktors hat die Beschlusskammer abgelehnt. Des Weiteren hat sie einen Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung getroffen.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde. Die Betroffene meint:
I. Die Beschlusskammer habe schon das Ausgangsniveau zur Ermittlung der Erlösobergrenze rechtswidrig bestimmt. Als Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode sei gem. § 6 Abs. 2 ARegV das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte gem. § 23a EnWG vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage des Jahres 2006 oder früher basiere, heranzuziehen. Die Beschlusskammer habe für das Ausgangsniveau die Kosten der letzten Entgeltgenehmigung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 beruhe, zugrunde gelegt und dabei die seither gestiegenen Kosten für Verlustenergie, eine erhöhte Eigenkapitalverzinsung aufgrund eines um einen Risikozuschlag erhöhten Eigenkapitalzinssatzes II/Fremdkapitalzinses und Anlagen im Bau im Anlagenvermögen nicht berücksichtigt. Ebenso wenig habe sie die kalkulatorische Gewerbesteuer nach Anpassung der Eigenkapitalverzinsung aufgrund des durch sie festgelegten Eigenkapitalzinssatzes angepasst. Schließlich führe auch die fehlerhafte Ermittlung der Abschreibungen sowie der Eigenkapitalverzinsung auf der Grundlage einer unzutreffenden Ermittlung der Tages...