Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 349/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.896,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IX ZR 65/14 hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin) die Beklagte auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung in Anspruch. Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Speditionsleistungen. Im Januar 2007 standen ihr fällige Forderungen in Höhe von 59.703,20 EUR zu, von denen 25.416,85 EUR rechtskräftig tituliert waren. Aufgrund des Titels erwirkte die Beklagte im Januar 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die ...bank als Drittschuldnerin teilte ihr mit, dass keine pfändbaren Guthaben vorhanden seien und Vorpfändungen in Höhe von 16.000 EUR bestünden. Mit Schreiben vom 15.01.2007 wandte sich die von der Schuldnerin beauftragte B Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: B-Partner) an die Beklagte und teilte mit, dass eine buchmäßige Überschuldung der Schuldnerin in Höhe von 3,5 Mio. EUR bestehe. Die Kreditlinien seien eingefroren, es drohe in Kürze Zahlungsunfähigkeit. Zur Vermeidung der Insolvenz sei ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden, nach dem die Gläubiger auf 65 v.H. der Forderungen verzichten sollten, davon auf 15 v.H. gegen Besserungsschein. Der Vergleichsvorschlag könne dann umgesetzt werden, weil von Dritten Liquidität zur Verfügung gestellt werde. Voraussetzung sei, dass alle Gläubiger dem Vorschlag bedingungslos zustimmten. Anderenfalls sei ein Insolvenzverfahren unabdingbar, das keine Befriedigungsquote erwarten lasse. Die Beklagte stimmte zu und teilte mit, dass sie sich an die Zustimmung gebunden fühle, wenn bis 15.02.2007 35 v.H., also 20.896,12 EUR, bezahlt würden. Mit Schreiben vom 30.01.2007 teilte die B-Partner mit, dass bis 22.02.2007 der genannte Betrag von 20.896,12 EUR bezahlt werde. Mit Schreiben vom 22.02.2007 teilte sie mit, aus "abwicklungstechnischen" Gründen verzögere sich die Auszahlung um ca. 10 Tage. Die Zahlung erfolgte am 29.03.2007. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf der Grundlage von Anträgen vom Mai, Oktober und Dezember 2011 am 20.01.2012 eröffnet.
Der Kläger hat die Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten. Die Schuldnerin habe sich seit vielen Jahren in einer tiefgreifenden Krise befunden. Die Beklagte habe dies aufgrund des Schreibens der B-Partner gewusst. Der Sanierungsversuch sei offensichtlich nicht ernsthaft gewesen. Es seien von vorneherein allenfalls die Hälfte der Gläubiger an den Vergleichsbemühungen beteiligt gewesen, nicht aber die Kreditinstitute, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Gläubiger habe der von den Geschäftsführern der Schuldnerin beschaffte Kredit von 500.000 EUR nicht ausgereicht, weil Forderungen von 850.000 EUR hätten zurückgeführt werden müssen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs habe der Beklagten nicht verborgen bleiben können, schon wegen der mehrfach verzögerten Zahlung.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es sich um einen ernsthaften Sanierungsversuch gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, dass die Schuldnerin die Geschäfte mehr als vier Jahre weitergeführt habe. Nachdem die B-Partner sich bei ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten telefonisch gemeldet habe, um mitzuteilen, dass der Vergleich "in trockenen Tüchern sei" und dementsprechend die Zahlung des Vergleichsbetrages Ende März 2007 erfolge, habe sie davon ausgehen können und dürfen, dass der von der B-Partner konzipierte Vergleich auch umgesetzt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 20.02.2014 (NZI 2015, 73), auf das wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben, da der Senat anhand der getroffenen Feststellungen nicht zu dem Schluss habe gelangen dürfen, dass die Beklagte die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegt habe. Denn die Beklagte habe nach den ihr vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen können, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternommen habe (Urt. v. 12.05.2016 - IX ZR 65/14, NZI 2016, 636, 737 Rn. 12 ff.). Der Bundesgerichtsh...