Verfahrensgang
LG Kleve (Entscheidung vom 11.07.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger selbst mit seinem Rennrad und der Beklagte zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt waren.
Am Sonntag, 10.07.2005, gegen 11.00 Uhr befuhr der damals 67-jährige Kläger mit seinem Rennrad in Begleitung der Zeugen W und B die durch ländliches Gebiet führende N. Straße (K35) im Bereich der Gemeinde I. Er trug an diesem Tag eine Rennfahrerbekleidung, hingegen keinen Schutzhelm.
Der Kläger folgte den beiden ihm vorausfahrenden Zeugen mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 - 40 km/h in eine auf der N Straße gelegene scharfe Rechtskurve, in der die Sicht nach vorn durch eine rechts neben der Fahrbahn befindliche Hecke beeinträchtigt ist.
Hinter dem Kurvenbereich näherte sich der Beklagte zu 1. mit dem von ihm befahrenen Traktor in entgegengesetzter Fahrtrichtung. An den Traktor angehängt war zum damaligen Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Arbeitsgerät, ein sogenannter Heuwender, durch das der Traktor die gesamte Breite der Fahrbahn von 2.90 m einnahm.
Bei Ansicht der aus dem Kurvenbereich ausfahrenden Zeugen W. und B. lenkte der Beklagte zu 1. den Traktor auf den unbefestigten rechten Randstreifen und hielt an, um den Zeugen ein Passieren des Traktors zu ermöglichen. Der nachfolgende Kläger dagegen kam mit seinem Rad im Ausgangsbereich der Kurve zu Fall, nachdem er eine Vollbremsung eingeleitet hatte und hierdurch bedingt das Hinterrad weggerutscht war. Infolge des Sturzes erlitt der Kläger schwere Kopfverletzungen, vornehmlich ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur.
Der Kläger hat behauptet, er sei den beiden Zeugen erst in einem erheblichen Abstand nachgefolgt. Der Beklagte zu 1. sei nach dem Passieren der Zeugen mit dem Traktor wieder zur Straßenmitte zurückgekehrt und weiter auf den Kurvenbereich zugefahren. Als er -der Kläger- die Rechtskurve durchfahren habe, habe der Traktor plötzlich wie eine Wand vor ihm gestanden, so dass er aus Schreck und um eine Kollision mit dem Traktor zu vermeiden die Vollbremsung eingeleitet habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1. habe durch seine Verhaltensweise gegen das gesetzliche Rechtsfahrgebot verstoßen, zumindest würde sich aber eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Traktors ergeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 26. Januar 2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger habe sich mit seinem Rennrad unmittelbar hinter den beiden ihn begleitenden Zeugen befunden. Er sei schon zu Fall gekommen, als der Beklagte zu 1. mit dem Traktor noch in einer Entfernung von 30 - 50 Metern vor dem Scheitelpunkt der Kurve am rechten Seitenstreifen gestanden habe. Erst danach habe der Beklagte zu 1. die Fahrt mit dem Traktor fortgesetzt, um zu dem am Boden liegenden Kläger zu gelangen und ihm zu helfen.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen, Anhörung des Klägers und Auswertung der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten treffe vorliegend allein die Haftung aus der Betriebsgefahr des Traktors. Ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls könne dem Beklagten zu 1. nicht angelastet werden, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststehe, dass der Traktor entsprechend der klägerischen Behauptung tatsächlich in Bewegung gewesen sei, als der Kläger zu Sturz kam.
Dagegen müsse sich der Kläger ein erhebliches Eigenverschulden zurechnen lassen. Er sei nicht auf Sicht gefahren, sondern habe sich mehr oder weniger blind darauf verlassen, die vor ihm liegende Kurve gefahrlos passieren zu können. Zudem sei sein Sturz Folge des misslungenen Bremsmanövers ohne Fremdeinwirkung gewesen. Bei dieser Sachlage müsse die Haftung auf Beklagtenseite vollständig zurücktreten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft zu diesem Zweck sein Vorbringen aus der Vorinstanz. Der Kläger hält die landgerichtliche Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme für verfehlt, da sie seiner Auffassung nach ergeben habe, dass der Traktor zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen sei. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2006 behauptet er zudem, auch der von dem Beklagten zu 1. gesteuerte Traktor habe vor dem Unfall eine Geschwindigkeit...