Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen 5 O 431/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.04.2016; Aktenzeichen II ZR 62/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.785,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. einen gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aufgrund einer angeblichen steuerrechtlich bedingten Vermögensverschiebung von Insolvenzmasse auf die Beklagte gegen diese geltend, die durch den Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag eingetreten sein soll.

Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 27.044,16 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages aus der gesellschafterlichen Treuepflicht zu. Hinsichtlich der überschießenden Klage sei die Beklagte aufgrund der eingetretenen Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages von den der Insolvenzmasse zustehenden Zinserträgen und der steuerrechtlichen Anrechnung dieser Abschläge bei der Beklagten als Gesellschafterin sei es zu einer Vermögensverlagerung auf die Beklagte zulasten der Insolvenzmasse gekommen, die gesellschaftsrechtlich nicht legitimiert sei. Zivilrechtlich seien Zinserträge aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft der Gesellschaft als Gläubigerin des Kapitals zuzurechnen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibe diese Gläubigerin hinsichtlich des angelegten Kapitals, so dass die Erträge grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehörten. Der Insolvenzmasse hätten aus den Festgeldanlagen des Klägers als Insolvenzverwalter in den Jahren 2004 - 2010 Zinserträge zugestanden, von denen die Zinsabschlagsteuer sowie der Solidaritätszuschlag einbehalten worden seien. Der Insolvenzmasse habe lediglich der verminderte Auszahlungsbetrag zur Verfügung gestanden. Da im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH & Co. KG die Gesellschaft als Personengesellschaft zu behandeln und mithin nicht körperschaftsteuerpflichtig sei, würden die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zulasten der Insolvenzmasse einbehalten, ohne dass eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld erfolge. Die wirtschaftliche Belastung trete insoweit bei der insolventen GmbH & Co. KG ein, obwohl diese selbst nicht in der Lage sei, eine Anrechnung bzw. Erstattung zu erreichen. Dies führe zu einer Vermögensverschiebung auf die Gesellschafter. Denn die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sei in diesem Fall von den Gesellschaftern zu zahlen. Deren Steuerschuld werde dadurch gemindert, dass diese die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag im Rahmen ihrer steuerlichen Veranlagung geltend machen könnten. Zivilrechtlich stünden die steuerrechtlich anrechenbaren Beträge jedoch der Personenhandelsgesellschaft zu.

Die Kammer folge insoweit den in der Entscheidung des OLG Dresden vom 29.11.2004 (2 U 1507/04) niedergelegten Grundsätzen. Diese werde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 (II ZR 42/94) gestützt. Diese Entscheidungen seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Personenhandelsgesellschaft sei lediglich insoweit Steuerrechtssubjekt, als dass bei Feststellung der Einkunftsart unter Ermittlung der Einkünfte auf die Verbundmerkmale abzustellen sei. Der Gewinn werde anteilsmäßig den Gesellschaftern zugerechnet. Dies gelte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Vermögensverlagerung aufgrund der zulasten der Insolvenzmasse abgeführten Steuerzahlungen widerspreche gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Als Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sei die Beklagte als Gesellschafterin der in Insolvenz befindlichen GmbH & Co. KG gehalten, die zulasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragsteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2006 - 2010 einzustellen und den hi...

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