Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 169/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.01.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung einer zwischenzeitlich gelöschten Berichterstattung im Internet (Anl. K1) und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und bezieht sich diesbezüglich auf vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Die Klägerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder, die 2013 und 2015 geboren wurden. Sie ist Mitglied der Partei "A.-Partei", seit dem 01.06.2017 Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtags und stellvertretende Vorsitzende des A.-Partei Kreisverbandes F.-Stadt. Für die Landtagswahl 2017 in Nordrhein-Westfalen war sie auf Platz 10 der A.-Partei-Liste gewählt worden und damit die bestplatzierte Frau auf der Liste. Die Klägerin unterhielt in dem Zeitraum von 2011 bis 2014 ein Profil bei dem Internetportal "b.com" unter dem Pseudonym "c.", wobei zwischen den Parteien im Streit steht, in welchem Zeitraum die Klägerin dort aktiv war. In das Profil war auch ein Foto der Klägerin eingestellt. Das Portal wird dabei auf der Internetseite wie folgt vorgestellt (Anl. B 3):
"Ein kostenloses soziales Netzwerk für Dienstleister und Kunden aus der Escort-Branche. Sex-Kontakte mit Hobby-Huren, Studentinnen und Girlfriendsex, Escort Agenturen, Bordelle und Kunden - hier findet jeder wen er sucht, und kann jeden direkt kontaktieren."
Auf diesem Portal kann sich jede erwachsene Person anmelden und nach der Registrierung die dortigen Nutzerprofile und Forendiskussionen einsehen.
Die Beklagte zu 1 ist ein Recherchebüro, welches sich überwiegend durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Zuwendungen von Stiftungen finanziert und verantwortlich für die auf der Website "d.org" erscheinenden Beiträge ist. Der Beklagte zu 2 ist Gründer und einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 1 und zudem einer der beiden Autoren des streitgegenständlichen Artikels.
Seit Ende April 2017 korrespondiert der Beklagte zu 2) mit der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten wegen einer Stellungnahme bezüglich ihrer Aktivitäten auf dem Portal "b.com". Nach einem Schriftwechsel gaben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine vierseitige Stellungnahme zu den gestellten Fragen ab, wobei sie abschließend dazu aufforderten, von einer Berichterstattung aufgrund eines von ihnen behaupteten Eingriffs in die Intimsphäre der Klägerin abzusehen (Anlagenkonvolut AST 6).
Die Beklagten veröffentlichten am 02.05.2017 unter der URL https://...d.org.../ den streitgegenständlichen Artikel über die Klägerin.
Dieser Artikel ist betitelt mit:
"EXKLUSIV: Spitzenfrau der A.-Partei in Nordrhein-Westfalen arbeitete als Prostituierte"
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 1 verwiesen.
Aufgrund des vorstehend dargestellten Artikels mahnte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2017 ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung auf. Die Beklagten wiesen die geltend gemachten Ansprüche durch ihre Prozessbevollmächtigten zurück.
Auf Antrag der Klägerin vom 05.05.2017 hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.05.2017 in dem Verfahren 12 O 95/17 eine einstweilige Verfügung zu ihren Gunsten erlassen und diese nach Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 04.01.2018 bestätigt. Im Berufungsverfahren vor dem Senat hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen mit der Folge, dass die erlassene Verfügung und das sie bestätigende Urteil mit Beschluss des Senats vom 12.07.2018 für wirkungslos erklärt worden ist.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Verbindung zwischen ihrem von den Beklagten beschriebenen Sexualleben und ihrer politischen Karriere bestünde nicht, daher liege kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor. Ein Informationswert ergäbe sich nicht daraus, dass sie diesen Teil ihrer Vergangenheit nicht öffentlich gemacht habe. Dies zeige sich bereits daran, dass andere Medien dieses Thema ignoriert hätten. Darüber hinaus sei die detailreiche Berichterstattung zu ihrem Sexualleben, unabhängig davon, ob sie wahr sei oder nicht, rechtswidrig, da sie in ihre Intimsphäre eingreife. Eine solche sei grundsätzlich unzulässig. Eine Rechtfertigung liege auch nicht darin, dass sie Politikerin sei. Zudem verstoße die Berichterstattu...