Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.12.1998; Aktenzeichen 1 O 356/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 934,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 49 % und der Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger beauftragte den Beklagten im August 1993 mit der Durchführung von Maurer-, Beton- und Putzarbeiten an seinem 1910 errichteten Haus auf der G. in Düsseldorf. Die Geltung der VOB wurde vereinbart. Im September/Oktober 1993 rügte der Kläger, der Beklagte habe die Arbeiten nicht fristgerecht fertiggestellt. Der Beklagte seinerseits verlangte mit Schreiben vom 3. November 1993 eine a-conto-Zahlung von 34.421,57 DM, die der Kläger nicht ausglich und bat mit Schreiben vom 04.11.1993 um einen Besprechungstermin wegen des brüchigen Mauerwerks an der Straßenseite. Nachdem der Kläger auf der Grundlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens mit Schreiben vom 20.12.1993 die Beseitigung von Mängel des Putzes an der Straßen- und Gartenseite des Hauses verlangt hatte, verwies der Beklagte darauf, ordnungsgemäß gearbeitet zu haben und lehnte mit Schreiben vom 23.12.1993 eine weitere Tätigkeit ab. Am 31.1.1994 erteilte der Kläger dem Beklagten Hausverbot worauf dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.1994 erklärte, er fasse dies als Vertragskündigung auf.

Der Kläger ließ an der Vorderfront und der rückwärtigen Fassade durch andere Unternehmen Arbeiten ausführen, deren Kosten er unter Abzug der für die Putzarbeiten nach dem Vertrag an den Beklagten zu zahlenden Beträge als Mehrkosten erstattet verlangt. Der Beklagte seinerseits verlangt Bezahlung seiner Schlussrechnung, die er unter dem 10.04.1995 erstellt hat.

Der Kläger hat behauptet:

Durch unsachgemäße Arbeitsweise habe der Beklagte an der Vorderfront das vorhandene Mauerwerk beschädigt. Die Instandsetzung sei von der Firma J. ausgeführt worden und er habe an diese 36.828,75 DM zahlen müssen. Das seien Mehrkosten von Beklagten wären ihm nur Kosten von 10.305,50 DM entstanden. An der Hausrückseite habe der Beklagte den Wärmeputz entgegen den Richtlinien des Herstellers falsch aufgetragen. Es sei deshalb notwendig gewesen, die bereits ausgeführten Arbeiten zu beseitigen und ordnungsgemäß erneuern zu lassen. Die Mehrkosten hierfür betrügen 10.707,64 DM. Die Schlussrechnung des Beklagten sei nicht prüfbar und daher sei ein Anspruch nicht fällig. Zudem könne der Beklagte für mangelhafte Arbeiten kein Entgelt verlangen. Dies beziehe sich auch auf die nicht lotgerecht und nicht fachgerecht im Verbund errichtete Einfriedungsmauer, deren Mängelbeseitigung mindestens 10.000,00 DM koste. Mit diesem Betrag erklärt er die Aufrechnung gegen einen etwaigen Vergütungsanspruch des Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 37.230,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 40.770,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1995 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet:

Er habe nicht mangelhaft gearbeitet. Das vorhandene Mauerwerk und der Mörtel an der Straßenfront seien brüchig gewesen. Für Schäden und zusätzliche Kosten sei er nicht verantwortlich, weil er mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet habe. Auch an der Rückfront habe er die Wärmeputzarbeiten fachgerecht ausgeführt. Keinesfalls sei eine Erneuerung des gesamten Putzes erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Einfriedungsmauer könne ihm kein Vorwurf mangelhafter Arbeiten gemacht werden. Diesbezügliche Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Einzig weil der Kläger die a-conto-Rechnung vom 03.11.1993 nicht bezahlt und auf das Schreiben zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise nicht reagiert habe, habe er keine Arbeiten mehr ausgeführt. Ihm stehe aus der Schlussrechnung noch ein Zahlungsbetrag von 40.770,49 DM zu. Die Massenangaben seien zutreffend, ebenso die Stundenzahlen.

Hilfsweise rechnet er mit seiner Werklohnforderung gegen die Klageforderung auf.

Die Einzelrichterin hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit ihrem am 22.12.1998 verkündeten Urteil den Beklagten zur Zahlung von 34.688,28 DM und den Kläger seinerseits zur Zahlung von 24.079,96 DM verurteilt. In der Begründung heißt es, der Kläger habe zu Recht gekündigt, weil der Beklagte seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen sei. Der Wärmedämmputz an der Gartenseite...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge