Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bewertung der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Abwehr einer Arbeitgeberkündigung und der einvernehmlichen Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses.

2. Der Wert eines Vergleichs wird durch den Gegenstand bestimmt, über den sich die Parteien vergleichen, nicht durch die Leistungen, auf die sie sich verständigen.

 

Normenkette

BRAGO § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2, §§ 23, 118 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Nr. 2; ArbGG § 12 Abs. 7 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2004; Aktenzeichen 2a O 82/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 24.2.2004 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 698,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2003 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Gründe

A. Die klagende Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft hat den Beklagten außergerichtlich in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit beraten. Der Beklagte war seit mehr als 15 Jahren in zuletzt leitender Stellung, ohne zur selbständigen Einstellung/Entlassung von Personal berechtigt gewesen zu sein, bei der M. KG (nachfolgend Arbeitgeberin genannt) als "Bereichsleiter Distributionstransporte" beschäftigt gewesen. Sein monatliches Bruttogrundgehalt betrug 7.162,35 EUR. Außerdem erhielt er vermögenswirksame Leistungen, einen Beitrag zur Altersversorgung, als Sachbezug einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie eine Jahrestantieme, aufgeteilt in einen betriebsbezogenen, vom Jahresbetriebsergebnis abhängigen sowie einen persönlichen leistungsbezogenen Teil.

Im Sommer des Jahres 2002 geriet der Beklagte mit dem Betriebsrat des von ihm geleiteten Betriebs in einen Konflikt, der auf gegenseitigen verhaltensbezogenen Beschuldigungen beruhte und zuletzt vor den zuständigen Gerichten ausgetragen wurde. Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, den Beklagten am 12.9.2002 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben freizustellen. Ihm wurde nahegelegt, das ihm unterbreitete, mit einer Geldabfindung (113.000 EUR) verbundene Angebot zur Auflösung des Arbeitsvertrags (nachfolgend Auflösungsvertrag genannt) innerhalb bestimmter Frist zu unterzeichnen, andernfalls das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hatte auf Nachfrage ferner Zustimmung signalisiert, mit dem Beklagten als Unternehmer im Falle seines Ausscheidens einen Rahmenvertrag über Transporte mit bestimmten Umsätzen abzuschließen (nachfolgend Transportvertrag genannt).

Am 24.9.2002 begab sich der Beklagte in die Beratung der Klägerin. Er beauftragte den sachbearbeitenden Rechtsanwalt H., der über den avisierten Transportvertrag unterrichtet worden war, über die Einzelheiten des Auflösungsvertrages zu verhandeln, insb. eine höhere Geldabfindung zu erreichen. Weitere unverzichtbare Bedingung war, dass der Beklagte einer Auflösungsvereinbarung nicht ohne den Abschluss des Transportvertrags zustimmen werde. Die Parteien streiten darüber, ob Gegenstand des Auftrags auch gewesen ist, Einzelheiten des Transportvertrags zu verhandeln.

Die Klägerin führte Verhandlungen und eine Besprechung mit der Arbeitgeberin, wobei auch der Transportvertrag zur Sprache kam. Nachdem im November 2002 Auflösungs- und Transportvertrag (in getrennten Urkunden, der Transportvertrag mit der noch zu gründenden M-GmbH) unterzeichnet worden waren, erteilte die Klägerin ihre Honorarnote, die unter Berücksichtigung eines Vorschusses (2.320 EUR) mit 55.631,28 EUR endet. Die Klägerin legt einen Gegenstandswert von 5.044.764,68 EUR zugrunde. Davon entfällt ein Anteil von 5 Mio. EUR auf die Verhandlung und den Abschluss des Transportvertrags.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Verhandlung und Abschluss beider Verträge seien Gegenstand des Auftrags gewesen. Es handele sich um zwei verschiedene Gegenstände, so dass der Wert des Transportvertrags wenigstens mit der Differenz zwischen dem bereits vor Beratungsbeginn unterbreiteten Angebot (15 Mio. EUR Umsatz) und der unter ihrer Mitwirkung erzielten Verbesserung (20 Mio. EUR Umsatz) zu den übrigen Werten zu addieren sei.

Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung vor Eintritt der Rechtshängigkeit hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.718,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht: Gegenstand des Auftrags sei nur der Auflösungsvertrag gewesen. Doch selbst dann...

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