Entscheidungsstichwort (Thema)

D&O-Versicherung: Zur ernstlichen Inanspruchnahme des versicherten Vorstandsmitglieds als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

 

Normenkette

VVG § 108 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen 21 S 190/10)

BGH (Aktenzeichen IV ZR 304/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen IV ZR 304/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.6.2011 verkündete Urteil der9. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus einem D & O Versicherungsvertrag in Anspruch. Sie stützt ihre Klage auf angebliche Pflichtverletzungen ihres (geschäftsführenden) Vorstandsmitglieds W. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Währungsgeschäften im Jahr 2008.

Bei der Klägerin handelt es sich um die polnische Tochtergesellschaft der O. G. GmbH. Sie trägt die Unternehmensform der Sp. z o. o., welche nach polnischem Recht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht. In ihrem Innenverhältnis gilt die Geschäftsordnung der Klägerin. Diese sind als By-Laws of O. P. bezeichnet.

Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung der C. I. C. of Europe S. E.. Ihre Tätigkeit in der deutschen Niederlassung umfasst vorwiegend den Bereich der gewerblichen Versicherungen.

Seit dem 15.9.1998 unterhielt die Beklagte mit der O. G. GmbH einen Directors & Officers Versicherungsvertrag unter der Police Nr ... (Anlage K 10). Diesem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen C. OLA 2008 Primeline Classic für Funk in der Version vom 1.1.2009 zugrunde (nachfolgend: OLA), die besonderen Bedingungen Nr. 1 und 2 sowie eine Maklerklausel.

Der Versicherungsvertrag gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass diese wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit in versicherter Eigenschaft erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sie können insofern von der Beklagten Freistellung beanspruchen. In Nr. 12.4 OLA ist die Abtretung des Deckungsanspruchs geregelt. Danach ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig. Anderweitige Abtretungen von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig.

Zu den versicherten Personen zählen alle natürlichen Personen, die bei der Versicherungsnehmerin oder einem ihrer Tochterunternehmen Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung sind, sowie leitende Angestellte oder Prokuristen (1.3 OLA). Die Versicherung umfasst auch die sog. Innenhaftung der Organmitglieder und sonstiger versicherter Manager, also Vermögensschäden, auf deren Ersatz die versicherten Personen von der Versicherungsnehmerin oder deren Tochterunternehmen wegen einer pflichtwidrigen Herbeiführung "in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person" in Anspruch genommen werden (vgl. 1.1.1 sowie 1.3 OLA).

Die Klägerin zahlt aufgrund ihres Sitzes in Polen den Großteil ihrer Verbindlichkeiten in Zloty. Die Zahlungen für ihre nach Europa verkauften Produkte erhält sie in Euro. Zur Erfüllung ihre Verbindlichkeiten musste die Klägerin somit den Euro-Zahlungsüberschuss für das Jahr 2008 in Zloty umtauschen. Die Mitarbeiter der Klägerin, Herr K. C. und Herr T. W. W., befürchteten für das Jahr 2008 eine Erstarkung des Zloty. Der erwartete Zahlungsüberschuss in Euro sollte vor Verlusten abgesichert werden.

Hierzu wurden am 17.3.2008, 6.8.2008 und 14.8.2008 Währungsgeschäfte mit der Bank Z. WBK geschlossen sowie am 7.8.2008 ein Währungsgeschäft mit der Bank C. H..

Entgegen den Erwartungen erstarkte der Zloty Kurs im Laufe des Jahres 2008 nicht, sondern fiel.

Die Klägerin hatte außergerichtlich mit Schreiben vom 13.2.2009 (K7, Anlagenordner) zunächst ihren damaligen zu den versicherten Personen gehörenden Prokuristen C. wegen angeblich pflichtwidrigen Abschlusses der Währungsgeschäfte in Anspruch genommen. Das Beschäftigungsverhältnis mit C. ist auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrags vom 24.11.2008 mittlerweile beendet (Anlage K 13, dortige Anlage 1.2).

Die Pflichtverletzung, die die Klägerin in ihrem Anspruchsschreiben geltend machte, sollte in dem "Abschluss von Währungssicherungsgeschäften über das notwendige Maß hinaus" und der "verzögerten Meldung der daraus drohenden Schäden" liegen. C. wies mit Anwaltsschreiben vom 14.3.2009 (Anlage K 8) eine Haftung u.a. mit dem Argument zurück, dass sowohl der Vorstand der Klägerin als auch die Muttergesellschaft O. G. GmbH (letztere aufgrund der Monatsberichte und einer Präsentation am 22./23.9.200...

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