Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 128/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- EUR festgesetzt, wovon 90.000,- EUR auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht und 50.000,- EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 80... (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung (nur die Beklagte zu 1)) sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 19. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2005... vom 24. Dezember 2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 27. Juni 2007. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. November 2008 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 50 2006...) steht in Kraft. Allerdings wurde das Klagepatent im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Die Einzelheiten des im Nichtigkeitsverfahren verkündeten, mit Beschluss vom 21. März 2019 berichtigten (vgl. Anlage HL 2) Urteils des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2019 lassen sich der Anlage B1b entnehmen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 2. Juli 2019 beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Schnellspanner, insbesondere für Fahrräder". Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und allein streitgegenständlichen Fassung wie folgt gefasst:
"Laufradschnellspanner (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad, mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange, einem Endstück (8) an einem ersten Ende der Zugstange (6), einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks,
wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist."
Der durch die Klägerin daneben geltend gemachte Patentanspruch 15 lautet in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung:
"Laufrad (40) mit einer Felge (42), und einer Nabe (41), wobei ein Laufradschnellspanner (1) vorgesehen ist, um das Laufrad (40) an einem Fahrrad zu befestigen, wobei der Laufradschnellspanner eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist,
wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst,
wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist."
Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von "insbesondere, wenn" - Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 4, 6, 8 und 11 wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts Bezug genommen.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3a, 3b und 8 der Klagepatentschrift erläutern die Erfin...