Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 20/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2017 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache - soweit über die Hauptsache infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch zu entscheiden ist - (vorläufig) Erfolg.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 197 46 XXA (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 4) zuletzt noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 20.10.1997 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 29.04.1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30.09.1999 veröffentlicht. Das Klagepatent ist am 20.10.2017 infolge Zeitablaufs erloschen.
Das Klagepatent betrifft eine "Vorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkstücks". Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:
"Vorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkstücks (10) mit Schneidzähnen (12), insbesondere eines Kreissägeblattes, an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidzähne (12), mit
- einem Werkstückschlitten (36) zum drehbaren Lagern des Werkstücks (10) in einstellbarem Abstand seiner Drehachse (D) von einer Bezugsachse (A),
- einer Vorschubführung (40), die um eine zu der Drehachse (D) parallele Schwenkachse (E) schwenkbar ist,
- einem Vorschubschlitten (42), der in Vor- und Rückwärtshüben längs der Vorschubführung (40) bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied (46) sowie einen Vorschubfinger (48) trägt,
- einen Kurventräger (50), der um eine zur Schwenkachse (E) der Vorschubführung (40) parallele Einstellachse (F) schwenkeinstellbar ist, und
- einer Vorschubkurve (62), die am Kurventräger (50) gegen mindestens eine andere Vorschubkurve (64, 66, 68) austauschbar befestigt ist und den Vorschubschlitten (42) über dessen Kurvenfolgeglied (46) derart abstützt, dass der Vorschubfinger (48) bei jedem Vorwärtshub annähernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Werkstücks (10) liegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
- die Vorschubkurven (62, 64, 66, 68) an einem gemeinsamen Kurvenkörper (60) ausgebildet sind, der am Kurventräger (50) wahlweise in mehreren Stellungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve (62) den Vorschubschlitten (42) abstützt und jede andere Vorschubkurve (64, 66, 68) eine Wartestellung einnimmt."
Die Beklagte zu 1), ein in der Türkei ansässiges Unternehmen, bietet im Internet auf ihrer Webseite A unter der Bezeichnung B bzw. B1 / B2 Schleifmaschinen für Kreissägeblätter an. Zumindest in einer Konfiguration verfügen die Schleifmaschinen über eine so genannte Justierplatte, die für die Einstellung der Vorschubkurve verwendet wird, und die wie in den nachfolgenden Abbildungen (Anlage K 11, Abbildung 6.1.14 der Anlage K 25) dargestellt, ausgestaltet ist (angegriffene Ausführungsform):
Die Klägerin betrachtet die angegriffene Ausführungsform als unmittelbare Verletzung des Klagepatents und behauptet, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht. Sie habe diese insbesondere auf der Messe C in D, die vom 19. - 22.03.2014 stattfand, ausgestellt und dort mittels Verteilen eines Prospekts (Anlage K 21) beworben. Der Beklagte zu 2) sei als Vorstand der Beklagten zu 1) für die rechtswidrige und schuldhafte Patentbenutzung verantwortlich.
Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich eine Verwirklichung des Klagepatents in Abrede gestellt. Der bei der angegriffenen Ausführungsform auf dem Kurventräger angebrachte Kurvenkörper besitze nur eine einzige Vorschubkurve. Darüber hinaus fehle es an einer Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den auf der Messe C ausgestellten Schleifmaschinen sei nur eine Kurvenscheibe montiert gewesen, die nur eine Vorschubkurve aufweise. Ein deutschsprachiger Katalog (Anlage K 21) sei von ihr auf der Messe nicht verteilt worden. Sämtlichen anderen von der Klägerin vorgetragenen vermeintlichen Benutzungshandlungen fehle der erforderliche Inlandsbezug. Der Beklagte zu 2) sei lediglich Anteilseigner der Beklagten zu 1) und besitze kein Mitbestimmungsrecht. Er erhebe zudem die Einrede der Verjährung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil des...