Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.08.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.08.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Er trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte K…, St… und W…, …, D…, soweit die Klage ursprünglich gegen den L… erhoben worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
A.
Die am 29.08.1950 geborene Mutter des Klägers, die unter einer arteriellen Hypertonie litt, verstarb am 26.07.2004 an den Folgen einer Hirnblutung. Ihre Erben sind je zur Hälfte der Kläger und sein Bruder. Am 13.07.2004 wurde die Patientin wegen einer bestehenden Gonarthrose zur Implantation einer Kniegelenksprothese stationär im K… D…, dessen Träger der Beklagte ist, aufgenommen. Eine routinemäßige Laboruntersuchung ergab keine pathologischen Auffälligkeiten, insbesondere lagen die Thrombozyten im Normbereich. Am folgenden Tag führte man in der orthopädischen Klinik den vorgesehenen Eingriff durch. Perioperativ erhielt die Patientin zur Thromboseprophylaxe regelmäßig ein Heparinpräparat. Nach dem Eingriff am 14. und 16.07.2004 durchgeführte Laborkontrollen ergaben ebenfalls unauffällige Thrombozytenwerte. Am 17.07.2004 begann die Mobilisierung der Patientin mit Hilfe von Unterarmgehstützen. Am 20.07.2004 klagte sie über Halsschmerzen; diese Beschwerden wurden mit Ibuprofen behandelt; am folgenden Tag verspürte sie Symptome eines grippalen Infekts und fühlte sich matt; am Abend stieg die Körpertemperatur auf 38,2 °C. Am 22.07.2004 brach die Mutter des Klägers bei der morgendlichen Toilette plötzlich zusammen; die hinzugezogenen Pflegekräfte stellten fest, dass ihre Sprache verwaschen war und der linke Mundwinkel herabhing. Ein sofort verständigter Internist stellte eine akut aufgetretene Linksseitenschwäche mit einem positiven Babinsky-Zeichen fest. Wegen des Verdachts auf einen apoplektischen Insult führte man gegen 7.30 Uhr eine Computertomographie des Kopfes durch; der Radiologe fand bei der sehr unruhigen und deshalb schwierig zu untersuchenden Patientin keinen Anhalt für eine frische Ischämie oder eine intracerebrale Blutung; ein hyperdenses Areal im Bereich der rechten Arteria cerebri media ähnelte einem Thrombus. Frau W… wurde daraufhin Heparin intravenös über einen Perfusor zugeführt. Bei einer Laborkontrolle stellte man eine dramatische Abnahme der Thrombozyten und einen leicht erniedrigten Hämoglobinwert fest. Man verlegte die Patientin gegen 11.00 Uhr in die U… D…, wo sie am 26.07.2004 verstarb.
Der Kläger macht im Anschluss an ein selbständiges Beweisverfahren (3 OH 24/04), in welchem der Sachverständige Dr. D… ein schriftliches Gutachten erstattet hat, Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, man habe es in der orthopädischen Klinik in grob fehlerhafter Weise unterlassen, nach dem 16.07.2004 regelmäßige Laborkontrollen durchzuführen; aus diesem Grund habe man die Entwicklung einer heparininduzierten Thrombozytopenie nicht bemerkt. Dieses Versäumnis habe zunächst zu dem Schlaganfall und später zum Tode seiner Mutter geführt. Die letzten Tage ihres Lebens habe sie bewusst wahrgenommen und erheblich gelitten. Angesichts des Martyriums sei ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 € angemessen, welches nach einer mit seinem Bruder getroffenen Absprache ihm - dem Kläger - allein zustehen solle. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, materielle Schäden in Höhe von insgesamt 5.595 € zu ersetzen und ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten von 757,60 € freizustellen.
Der Beklagte hat eigene Versäumnisse bestritten. Der postoperative Heilungsverlauf sei völlig unauffällig gewesen; Anhaltspunkte für eine Thrombozytopenie habe es nicht gegeben; auch könne nicht unterstellt werden, dass eine Laborkontrolle zwischen dem 16. und dem 22.07.2004 pathologische Werte ergeben hätte. Der Tod der Patientin könne auch auf ein Aneurysma zurückzuführen sein; jedenfalls sei die Entwicklung als schicksalhaft zu werten. Vorsorglich hat der Beklagte den Umfang der geltend gemachten Ansprüche beanstandet.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch ein ergänzendes schriftliches Gutachten sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. D… Beweis erhoben und sodann dem Kläger durch Urteil vom 28.8.08 unter Abweisung der weitergehenden Klage ein Schmerzensgeld von 35.000 € und zum Ausgleich des materiellen Schadens einen weiteren Betrag von 2.953,56 € zuerkannt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Er macht geltend, dass nach den einschlägigen Leitlinien keine engmas...