Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen - Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Veränderungen an einer vorbenutzten Ausführungsform, die sich innerhalb einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Patentanspruchs bewegen, sind von einem Vorbenutzungsrecht umfasst, wenn die Abwandlung in Kenntnis der Ausführungsform und vor Offenbarung des Patents, dem gegenüber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, für den Fachmann ohne schöpferische Tätigkeit auffindbar waren.
2. Es liegt bei einem Vorrichtungsanspruch eine unmittelbare Vorbenutzungshandlung vor und ist daher vom Vorbenutzungsrecht gedeckt, wenn der Vorbenutzer, der im Rahmen der Vorbenutzung sämtliche Bestandteile für eine Vorrichtung an einen Dritten lieferte, dazu übergeht, die Vorrichtung selbst herzustellen, sofern das vormalige Zusammenfügen beim Abnehmer zur geschützten Gesamtvorrichtung sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen war.
3. Die Lieferung von Gegenständen an einen Dritten zur Durchführung eines patentgeschützten Verfahrens, dem gegenüber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, ist grundsätzlich eine mittelbare Vorbenutzungshandlung. Der mittelbare Vorbenutzer darf regelmäßig nicht zu einer unmittelbaren Benutzung übergehen.
Ausnahmsweise ist er zu einer unmittelbaren Benutzung befugt, wenn er vormals sämtliche Bestandteile zur Ausführung des Verfahrens geliefert hat und die gelieferten Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll überhaupt nur patentgemäß eingesetzt werden konnten. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der mittelbare Vorbenutzer sowohl seinen bisherigen Abnehmern als auch beliebigen Dritten das Mittel anbieten und sie beliefern, wobei sämtliche Abnehmer zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Darüber hinaus ist er unter diesen Voraussetzungen berechtigt, das patentgeschützte Verfahren selbst anzuwenden.
Normenkette
PatG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 31/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 31/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass
a) die Beklagte durch den deutschen Teil des EP 1 ... B1 nicht gehindert ist, Bauteile für Schutzverkleidungen für funktechnische Anlagen, wobei die Bauteile jeweils eine Isolationsschicht umfassen und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes Stützelement vorgesehen ist, Dritten anzubieten und/oder zu liefern, wenn an den Enden der Bauteile Verjüngungen der Dicke des jeweiligen Stützelements vorgesehen sind und der Raumbereich, der durch die Verjüngungen entsteht, mit dem Material des Stützelements aufzufüllen ist und dieses Material dann benachbarte Bauteile verbindet,
und/oder
b) ihre Abnehmer durch den deutschen Teil des EP 1 ... B1 nicht gehindert sind, mittels solcher Bauelemente, die entsprechend vorstehend a) gestaltet sind, Schutzverkleidungen für funktechnische Anlagen herzustellen oder herstellen zu lassen, indem die Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht jeweils ein damit verbundenes Stützelement aufweisen, wobei das jeweilige Stützelement wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils hin verjüngend hergestellt wird, das Material des Stützelements in dem Raumbereich aufgebracht wird, der durch die Verjüngung der Dicke des jeweiligen Stützelements entsteht, und so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden.
3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Hinblick auf das Angebot und die Herstellung von Antennenverkleidungen zu behaupten, die betreffenden Baukonzepte seien durch ihre Eintragung beim Europäischen Patentamt einmalig, insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Internetwerbung geschieht:
((Abbildung))
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 ... B1 (Anlage K 1b, nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent, das eine Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen, Bauteile dafür und jeweilige Herstellungsverfahren betrifft, wurde am 12.10.2001 angemeldet und am 16.04.2003 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30.04.2008 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 17 lauten wie folgt:
"1. Schutzverkleidung (17, 18, 19) für funktechnische Anlagen, mit Bauteilen die jeweils eine Isolationsschicht (3) umfassen, w...