Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.07.2010) |
Tenor
I.
Die Berufung der Restitutionsklägerin zu 1) gegen das am 27.07.2010 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Restitutionsklägers zu 2) wird das genannte Urteil dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klage des Restitutionsbeklagten gegen den Restitutionskläger zu 2) unter entsprechender teilweiser Aufhebung des am 09.05.2006 verkündeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 4a O 484/05 - abgewiesen wird.
II.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits 4a O 484/05 LG Düsseldorf einschließlich der Kosten des dortigen Berufungsverfahrens und der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gilt:
Die jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Restitutionsbeklagten und die jeweiligen gerichtlichen Kosten werden der Restitutionsklägerin zu 1) und dem Restitutionsbeklagten je zur Hälfte auferlegt. Die jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Restitutionsklägers zu 2) hat der Restitutionsbeklagte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Auf die Schuld des Restitutionsbeklagten gegenüber den Restitutionsklägern anzurechnen sind die von ihm an die Restitutionskläger am 18.12.2009 gezahlten 3.000,- €.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Restitutionsklägerin zu 1) und dem Restitutionsbeklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €
Gründe
I.
Die Restitutionskläger sind auf Antrag des Restitutionsbeklagten durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.05.2006 - Az.: 4a O 484/05 - wegen Verletzung des deutschen Patents 199 45 XXX unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Tragung der Kosten des Verletzungsrechtsstreits verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 27.09.2006 - Az.: I-2 U 60/06 - als unzulässig verworfen.
Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.01.2008 - rechtskräftig seit dem 17.11.2009 - ist das Klagepatent für nichtig erklärt worden. Hiervon erfuhr der auch im Nichtigkeitsberufungsverfahren tätige Prozessbevollmächtigte der Restitutionskläger am 18.11.2009 durch telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle des BGH.
Mit am 08.12.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhoben die Restitutionskläger Restitutionsklage. Am 18.12.2009 zahlte der Restitutionsbeklagte an die Restitutionskläger 3.000,- € zum Ausgleich der von diesen im Vorprozess zu tragenden erstinstanzlichen Kosten, nachdem er mit Schriftsatz vom 04.12.2009, dessen Zugangsdatum streitig ist, den Restitutionsklägern eine entwertete vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 09.05.2006 - Az.: 4a O 484/05 - übersandt hatte. Die unter dem 14.12.2009 an die Restitutionsklägerin zu 1) unter der in der Restitutionsklage angegebenen Anschrift versandte Gerichtskostenrechnung führte zu einem am 21.12.2009 bei Gericht eingegangenen Rückbrief mit neuer Adressenangabe. An diese neue Anschrift wurde die Gerichtskostenrechnung am 28.01.2010 versandt. Nach Eingang des angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 12.02.2010 erfolgte am 05.03.2010 die Zustellung der Restitutionsklage beim Restitutionsbeklagten.
Die Restitutionskläger haben behauptet, die Restitutionsklägerin zu 1) sei wenige Tage nach Klageeinreichung verzogen und habe einen Postnachsendeantrag gestellt. Post habe sie deshalb in der Folgezeit ohne oder nur mit geringer Verzögerung erreicht. Die Gerichtskostenrechnung, deren Zugangstag nicht mehr nachvollzogen werden könne, sei wie jede wichtige Rechnung spätestens innerhalb einer Frist von maximal 3 Tagen bezahlt worden. Auf die Wichtigkeit dieser Rechnung seien sie zuvor von ihrem Prozessvertreter hingewiesen worden. Zudem - so meinen sie - habe die Zustellung der Restitutionsklage nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfen.
Der Restitutionsbeklagte hat die Restitutionsklage wegen Versäumung der Notfrist des § 586 ZPO bereits für unzulässig gehalten und im Übrigen geltend gemacht, für eine Abweisung der Klage des Vorprozesses unter Aufhebung des entsprechenden landgerichtlichen Urteils fehle aufgrund der Rücksendung des entwerteten landgerichtlichen Urteils das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Anspruch auf einen Kostentitel sei ebenfalls nicht gegeben, da er den Restitutionsklägern die Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht erstattet habe. Die Kosten des diesbezüglichen Berufungsverfahrens habe er nicht zu tragen, da die Verwerfung der Berufung auf das verschuldete Fristversäumnis der Restitutionskläger zurückzuführen sei.
Das Landgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig v...